Land Berlin wegen Rassismus verurteilt: Wer nach der "wir­k­li­chen" Her­kunft fragt, fragt nicht nur

von Maryam Kamil Abdulsalam

16.05.2024

Ein Polizist fragt bei einer Verkehrskontrolle einen Mann, woher er komme. Weil die Antwort "Bochum" nicht genügte, muss Berlin nun 750 Euro zahlen, entschied das AG Mitte. Es gab der Polizei auch Hinweise, wie man sich richtig entschuldigt.

Syed N. war mit seinem Fahrrad in Berlin auf der Straße des 17. Juni in Berlin-Tiergarten unterwegs. Nach dem Überqueren einer Ampel wurde er von zwei Polizisten angehalten, weil er während des Fahrradfahrens telefoniert haben soll. N. verneinte das, das Gericht stellte später fest: N. holte nur ein schwarzes Brillenetui hervor, während er an der roten Ampel wartete. Der Polizist brummte ihm trotzdem ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro auf.

Als der Beamte die Daten von N. aufnahm, nannte dieser seinen Wohn- und Geburtsort. N. nannte als Geburtsort Bochum. Doch dem Beamten reichte diese Antwort nicht. Woher der Kläger "wirklich" komme, wollte er wissen.

Diese Nachfrage kostet das Land Berlin nun 750 Euro. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte sah darin eine Diskriminierung im Sinne des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) und sprach dem Mann Mitte April eine Entschädigung zu (Urt. v. 15.04.2024, Az. 21 C 252/23), wie mehrere Medien berichteten. LTO liegen nun die Entscheidungsgründe vor. Daraus ergibt sich: Hakt die Polizei bei der Frage nach der Herkunft noch einmal nach, obwohl sie die Antwort schon erhalten hat, dann ist das keine Frage mehr – sondern eine Unterstellung.

Es ist das erste Urteil dieser Art, in dem das Gericht die Berliner Polizei auch darüber belehrte, was eine richtige Entschuldigung ausmacht.

Nachfrage enthält Unterstellung

Das Urteil erging auf Grundlage des LADG – eine Berliner Besonderheit: Es ist das einzige Gesetz in Deutschland, das für behördliche Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch vorsieht. Eine Entschädigung steht Menschen nach § 8 Abs. 1 S. 1, S. 2 LADG zu, wenn sie im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund der in § 2 LADG aufgezählten Merkmale diskriminiert wird. Behauptet jemand eine Diskriminierung, gilt die Vermutungsregel des § 7 LADG: Danach reicht es aus, dass Betroffene eine Diskriminierung als überwiegend wahrscheinlich vortragen, dann muss die öffentliche Stelle widerlegen, dass ein Verstoß gegen das LADG stattgefunden hat.

Das AG Mitte hält diese Voraussetzungen im Fall von N. für gegeben, qualifiziert die Nachfragen des Berliner Polizisten als unmittelbare Diskriminierung.

Durch die Frage "Wo kommen Sie wirklich her?" werde der Kläger weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, so die Urteilsbegründung. Denn es gehe dabei nicht nur um die wortwörtliche Frage, sondern darum, welche Unterstellungen ihr vorangegangen sein müssen. Der Polizist habe diese Frage gestellt, nachdem der Kläger das erste Mal die Frage nach seinem Wohn- und Geburtsort beantwortet hatte. Die erneute Nachfrage lasse erkennen, dass der Polizist die bisherige Antwort "Bochum" für "unwahr oder jedenfalls unzureichend" gehalten habe. "Eine solche Annahme beruht überwiegend wahrscheinlich auf der Wahrnehmung des Klägers durch den Beamten als eine Person mit Migrationshintergrund und unter Zuschreibung von rassistischen Merkmalen", heißt es in den Gründen.

Die Richterin sieht den Kern des Verstoßes nicht nur in der Rückfrage an sich, sondern auch und insbesondere in der Art und Weise der Ansprache. Denn der Kläger beschrieb die gesamte Situation als "unfreundlich, rabiat, aggressiv, herabwürdigend, furchteinflößend, bedrohlich und übergriffig".

Dabei sei auch der Wortlaut der Frage maßgeblich: Bei der Aufnahme von Daten könne die Abfrage des Geburtsortes relevant sein. Eine solche Nachfrage unterscheide sich aber qualitativ von der Frage, wo der Kläger "wirklich" herkomme. Außerdem ließ das Gericht noch mit einfließen, dass eine solche Ansprache bei Betroffenen "ein Gefühl der Ausgrenzung vermittelt".

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Blonder Falschparker durfte weiterfahren

Das Gericht zog außerdem ein Randgeschehen mit ein, um zu zeigen, dass der schroffe Umgang des Polizeibeamten gegenüber N. von rassistischen Zuschreibungen geprägt war: Während N. angehalten wurde, stand ganz in der Nähe ein Fahrzeug im Parkverbot, worauf die beiden Polizisten offensichtlich anders reagierten als auf N. Der blonde Falschparker wurde nur "freundlich und zuvorkommend" aufgefordert weiterzufahren. Er musste nicht seinen Ausweis vorzeigen oder sich weitere Fragen gefallen lassen.

Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lag laut der Richterin am AG Mitte nicht vor. "Nach ratio der Beklagten hätte auch der Kläger (...) bloß freundlich angesprochen und um Wegstecken des Mobilgeräts gebeten werden können", so die Urteilsbegründung.

Wegen der Diskriminierung von N. spricht das AG Mitte ihm nun eine Entschädigung in Höhe von 750 Euro zu. "Natürlich müssten Betroffene viel mehr bekommen", sagt Charlotte Heyer, Diskriminierungs-Beraterin beim Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB), auf LTO-Anfrage. "Unsere Beratungserfahrung zeigt, dass die Entschädigungshöhe leider häufig sehr niedrig ausfällt und Betroffene deshalb nicht wagen mehr einzuklagen."

"Entschuldigung, dass Sie sich diskriminiert gefühlt haben"

Für die Bemessung dieser Entschädigungshöhe legt das Gericht drei Kriterien zu Grunde. Erstens fand der Vorfall in der Öffentlichkeit statt und war damit geeignet den Kläger in seinem Würdegefühl zu beeinträchtigen. Denn ihm wurde ein unberechtigter Vorwurf eines ordnungswidrigen Vorwurfs aufgrund einer rassistischen Zuschreibung auf offener Straße gemacht. Zweitens habe der Vorfall das Vertrauen von N. in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns erschüttert.

Und drittens habe der Kläger keine Entschuldigung erhalten. Zwar erkannte die Berliner Polizei im Gerichtsprozess – in einem Schreiben zum Prozesskostenhilfeantrag an, dass das Verhalten des Polizeibeamten auf den Kläger "diskriminierend gewirkt hat und belästigend" für ihn gewesen sei. Das ließ die Richterin des AG Mitte jedoch nicht als Schuldeingeständnis ausreichen. Denn die Formulierung habe "den Eindruck erweckt, das Verhalten habe lediglich diskriminierend gewirkt, und zwar allein in der Wahrnehmung des Klägers. Mit anderen Worten sei er verantwortlich dafür, dass er sich diskriminiert gefühlt habe."

Das Urteil des AG ist ein Novum: Zum ersten Mal wird die Polizei Berlin aufgrund des LADG zu einer Entschädigungszahlung verurteilt.

Betroffene verzichten trotz LADG oft auf Rechtsweg

Als "Anti-Polizei-Gesetz" bezeichnet, sorgte das LADG mit seiner Einführung 2020 für Bedenken. Eine Klagewelle wurde befürchtet, ist jedoch bis heute ausgeblieben. Nach Angaben der LADG-Ombudsstelle vom 13. Mai 2024 sind seit Einführung des LADG 1.350 Beschwerden eingegangen. Davon beziehen sich 65 auf eine rassistische Diskriminierung durch die Polizei. Laut einer Antwort auf eine schriftlichen Anfrage an das Abgeordnetenhaus Berlin vom 22. April 2024 (Drs. 19/18 745) sind der Ombudsstelle aber nur sechs Gerichtsverfahren auf Grundlage des LADG seit dessen Einführung bekannt. Eine Klage ist derzeit noch anhängig.

Dass ein Urteil erst etwa vier Jahre nach Einführung des Gesetzes gefällt wird, erklärt Heyer vom ADNB, das den Fall von Syed N. betreut hat, so: "Die meisten rassistisch diskriminierten Menschen, die zu uns kommen, haben an einem rechtlichen Verfahren kein Interesse. Sie wünschen sich eine Entschuldigung und Anerkennung ihrer Erfahrungen, weil der Aufwand der nötigen Ressourcen für einen Gerichtsprozess in einem Missverhältnis steht zu dem, was in der Regel dabei herauskommt."

Für die Arbeit mit dem LADG kann das von N. erstrittene Urteil des AG Mitte daher mobilisierend wirken, sagt Heyer. "Auch in gerichtlichen Verfahren wird Betroffenen oft ihre Wahrnehmung von Diskriminierungen abgesprochen. Die vorgenommene Auslegung des LADG, die Differenzierung zwischen wahrgenommener Diskriminierung und tatsächlicher Diskriminierung sowie die angemessene Anwendung der Vermutungsregel des LADG sind für unsere Arbeit sehr erfreulich." Auswirkungen auf den juristischen Umgang mit sog. Racial Profiling hat das Urteil nach Einschätzung der LADG-Ombudsstelle jedoch nicht unmittelbar, da N. nach Auffassung des Gerichts keine Indizien für eine Auswahlentscheidung aufgrund rassistischer Zuschreibungen nachweisen konnte. "Das zeigt, wie schwierig es in der Praxis ist, Racial Profiling nachzuweisen", bemängelt die Ombudsstelle.

Die Polizei Berlin hat sich bisher zum Inhalt der Urteils noch nicht geäußert, gibt LTO gegenüber jedoch an jede eingehende Beschwerde ernst zu nehmen und alle Sachverhalte "selbstkritisch und umfassend" zu prüfen, "die auf ein falsches oder verbesserungswürdiges Verhalten von Mitarbeitenden hindeuten". Auch habe das Themenfeld Diskriminierung in der Aus- und Fortbildung der Polizei Berlin einen hohen Stellenwert, um "mögliche Vorurteile zu reflektieren und ggf. abzubauen".

Gegen das Urteil vorgehen will die Berliner Polizei nicht. Die Einlegung von Rechtsmitteln sei nicht beabsichtigt, bestätigt eine Sprecherin auf LTO-Anfrage.

Zitiervorschlag

Land Berlin wegen Rassismus verurteilt: Wer nach der "wirklichen" Herkunft fragt, fragt nicht nur . In: Legal Tribune Online, 16.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54555/ (abgerufen am: 02.06.2024 )

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