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27021

Hessischer VGH zum Rundfunkbeitrag: Nicht nur Bares ist Wahres

13.02.2018

Rundfunkbeitrag-Abbuchung

© kamasigns 

Bürger haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen. Dies bestätigte nun auch der Hessische VGH in zwei Urteilen. Die Frage könnte aber bald höchstrichterlich geklärt werden.

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Bürger müssen auch künftig auf eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags verzichten, wenn ihre Rundfunkanstalt diese nicht vorsieht. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen hervor (Urt. v. 13.02.2018, Az. 10 A 2929/16; 10 A 116/17). Der Hessische Rundfunk (HR) sei nicht verpflichtet, eine Barzahlung zu akzeptieren, entschieden der 10. Senat und bestätigte damit entsprechende Urteile aus erster Instanz.

Laut VGH ließe sich weder dem Europarecht noch dem Bundesbankgesetz entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden, so das Gericht. Die entsprechenden Regelungen – im konkreten Fall solche des HR - seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Geklagt hatten zwei Männer aus Frankfurt und Hofheim. Einer von ihnen ist der Frankfurter Journalist und Buchautor Norbert Häring. Der 55jährige kämpft seit 2015 dafür, Rundfunkbeiträge bar bezahlen zu dürfen. "Ich möchte das Recht bar zu zahlen und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist", erklärte er bei der Verhandlung. Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben - beispielsweise für die Privatsphäre, weil Zahlungen verfolgbar seien. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 17,50 Euro pro Monat.

Kläger: Banknoten sind einzig unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel

Die öffentliche Hand habe nicht das geringste Recht, Barzahlung abzulehnen, sagte Häring. Der Journalist beruft sich unter anderem auf das Bundesbankgesetz, in dem Euro-Banknoten als "das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" bezeichnet werden. Die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel dürfe nicht abgelehnt werden.  

Vertreter des HR betonten indes vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe, die alle zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen seien. Häring war 2016 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt zunächst gescheitert. Hiergegen hatte der Journalist Berufung eingelegt, die nun verworfen wurde.

Häring zeigte sich über das Urteil nicht überrascht: "Ein besseres Ergebnis habe ich nach der Verhandlung nicht erwartet", erklärte er gegenüber LTO. "Vermutlich werde ich Revision einlegen." Ziel sei immer gewesen, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen.

dpa/hs/LTO-Redaktion

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Hessischer VGH zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27021 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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