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VG Berlin bestätigt Entlassung von Justizvollzugsbeamtin: Keine heim­liche Liebe im Gefängnis

26.10.2022

Justizvollzugsbeamtin aus Berlin Moabit. 22.01.2018 (Symbolbild)

Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten (Symbolbild). Foto: picture alliance / rolf kremming | Rolf Kremming

Eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe wagte eine heimliche Beziehung mit einem Gefangenen – und nahm diesen nach seiner Entlassung auch in ihrer Wohnung auf. Das kostete sie ihren Job, wie das VG nun auch bestätigte.

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Eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe kann entlassen werden, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn nach der Haft in ihre Wohnung aufnimmt. Das hat das  Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden (Urt. v. 12.10.2022, Az. VG 5 K 163/20).

Eine Beamtin auf Probe hatte eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen geführt und ihn nach seiner Entlassung in ihre Wohnung aufgenommen. Der Anstaltsleitung hatte sie davon nichts gesagt. Das kostete ihr den Job. Ihr Widerspruch gegen die Entlassung blieb erfolgslos. Daher erhob sie Klage und argumentierte, dass sie fachlich gut geeignet sei und ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Außerdem sei eine Entlassung nicht angemessen, es gäbe mildere Mittel wie z.B. die Verlängerung der Probezeit.

Doch auch mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg: Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern, urteilte das VG. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ein milderes Mittel zu wählen.

Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Richtig sei der Dienstherr davon ausgegangen, die Beamtin ha­be dienstliche Kernpflichten verletzt und habe damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichteten die Beamtin gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren, erklärte das VG. An diese Regeln habe sie sich nicht gehalten und ihre Beziehung auch nicht bei der Anstaltsleitung gemeldet. Das reiche für eine Entlassung, so das VG.

cp/LTO-Redaktion

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VG Berlin bestätigt Entlassung von Justizvollzugsbeamtin: Keine heimliche Liebe im Gefängnis . In: Legal Tribune Online, 26.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49993/ (abgerufen am: 22.03.2023 )

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