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VG Wiesbaden: Aus­set­zung isla­mi­schen Reli­gi­ons­un­ter­richts rechts­widrig

05.07.2021

Ein Kind meldet sich im Unterricht

(c) Gerhard Seybert/stock.adobe.com

Weil das Land Hessen an der Unabhängigkeit des Moscheeverbands Ditib von der Türkei zweifelt, nahm es die Gestaltung des Islamunterrichts selbst in die Hand. Dagegen wehrte sich der Verband nun erfolgreich.

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Im Streit um den islamischen Religionsunterricht in Hessen hat der türkische Moscheeverbands Ditib einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) erzielt. Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az. 6K 1234/20.wi) war die Aussetzung des sogenannten bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichtes in Kooperation mit Ditib durch das Land Hessen nicht rechtmäßig.

Das vom Verband beklagte Land hat nach Angaben eines Gerichtssprechers nun einen Monat Zeit, um beim hessischen Verwaltungsgerichtshof Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Ein Sprecher des Kultusministeriums sagte, das Land habe ein hohes Interesse daran, den Konflikt letztinstanzlich klären zu lassen. Es werde nun die Begründung des Verwaltungsgerichts geprüft. Es spreche aber viel dafür, dass dann Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt würden.

Zweifel an der Eignung des Verbandes

In Hessen gab es seit dem Schuljahr 2013/14 bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit Ditib. Im April 2020 hatte das Kultusministerium diesen Unterricht ab dem neuen Schuljahr ausgesetzt und das mit Zweifeln an der Eignung des Verbandes als Kooperationspartner begründet. Es sei fraglich, ob die notwendige Unabhängigkeit vom türkischen Staat vorhanden sei. 

Gegen diese Entscheidung ging der türkische Moscheeverband danach juristisch vor. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann im Januar nach einer Klage von Ditib (Beschl. v. 19.01.2021, Az. 1 BvR 2671/20), dass das Eilverfahren an den hessischen Verwaltungsgerichten zum islamischen Religionsunterricht wiederholt werden muss. Die Gerichte hätten die Eilanträge aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahmen als unzulässig abgewiesen und nicht näher geprüft. Damit sei dem Rechtsschutz "jede Effektivität genommen", erklärten die Karlsruher Richterinnen und Richter Anfang des Jahres zur Begründung.

Es bleibe zu hoffen, dass das hessische Kultusministerium die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun annimmt und ein weiteres rechtsstaatliches Prüfverfahren nicht notwendig sei, erklärte Ditib nach der Entscheidung der Wiesbadener Richter. Der Moscheeverein kündigte gleichzeitig an, die Kooperation mit dem Land wieder aufnehmen zu wollen.

Vom Land organisierter Islamunterricht statt Religionsunterricht

Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit Ditib hatte das Land den islamischen Religionsunterricht vom neuen Schuljahr an in die eigene Hand genommen. Das Fach "Islamunterricht" wurde, anders als der konfessionsgebundene Religionsunterricht, ohne explizites Bekenntnis zum Glauben eingeführt. Der Islamunterricht unter alleiniger staatlicher Verantwortung richtet sich nach Angaben des Kultusministeriums an Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis acht, die unabhängig von ihrer jeweiligen Konfession mehr über den Islam erfahren wollen.

Gegen diesen durch das Land selbst gestalteten Islamunterricht legte der Zentralrat der Muslime 2019 Beschwerde ein, da die Gestaltung des Religionsunterrichts den Religionsgemeinschaften obliege. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sah in dem Konzept des Landes aber eher eine Art Ethikunterricht als Religionsunterricht und bewertete es als rechtmäßig (Beschl. v. 06.09.2019, Az. 6 L 1363/19.wi).

ast/dpa/LTO-Redaktion

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VG Wiesbaden: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45383 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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