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14364

VG Trier zur Herstellung von Eiswein: Besser der Nase nach

14.01.2015

Eiswein

© McNic - Fotolia.com

Landwirtschaftskammern dürfen den Antrag von Winzern auf die Erteilung des Prädikats "Eiswein" nicht ohne die Durchführung einer "Sinnenprüfung" ablehnen, so das VG Trier. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Winzer die Eignung seines Weins für die Zuerkennung nachvollziehbar darlegen könne.

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Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte den Antrag eines Moselwinzers auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für einen 2011er Riesling Eiswein ohne Durchführung einer Sinnenprüfung abgelehnt. Sie begründete dies damit, dass der Wein aufgrund der Laboranalysewerte nicht den gesetzlichen Vorgaben für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein entspreche.

Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier haben nun entschieden, dass bei Zweifeln über die Ursache der Analysewerte eine Sinnenprüfung das maßgebende Kriterium für eine Zuteilung der Prädikatsstufe sei (Urt. v. 10.12.2014, Az. 5 K 1338/13.TR). Vor der Entscheidung der Kammer hätte also ein Fachmann den Wein auf Aussehen, Geruch und Geschmacksnuancen testen müssen.

Die Kammer hatte jedoch nur eine Laboranalyse des Weins durchgeführt. Die Ergebnisse deuteten auf einen weit fortgeschrittenen Befall des Leseguts mit dem Botrytis-Pilz hin, weshalb es zur Eisweinherstellung nicht geeignet sei. Zudem wiesen die Trauben die üblichen Fäulnisparameter auf, sodass die erforderliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben durch Gefrieren bereits deshalb ausgeschlossen erscheine.

Der Winzer war hingegen der Auffassung, dass sein Wein durchaus den gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung einer Prüfnummer entspreche. Die Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben beruhe seiner Ansicht nach auf ihrem Gefrieren und sei nicht auf den Befall mit dem Botrytis-Pilz zurückzuführen. Edelfaule Trauben seien entfernt worden, die Bildung des Botrytispilzes angesichts dessen, dass die Ernte mehr als 100 Tage nach Beginn der normalen Traubenlese erfolgt sei, ohnehin normal.

Damit habe der Winzer nach Auffassung der Richter nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm zur Prüfung angestellte Erzeugnis für eine Eisweinherstellung in Betracht komme. Auch edelfaule Trauben seien hierzu nicht generell ungeeignet. Bei Zweifeln, ob Analysewerte ihre Ursache in einer zu hohen Fäulnis des Lesegutes oder aber im Gefrieren hätten, sei die Sinnenprüfung, die im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde, das maßgebende Kriterium für eine Zuteilung der Prädikatsstufe.

age/LTO-Redaktion

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VG Trier zur Herstellung von Eiswein: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14364 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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