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Reichsbürger-Verdacht zu schwach: Sus­pen­dierte Bür­ger­meis­terin darf wieder arbeiten

24.01.2019

Ortsmitte der Gemeinde Bolsterlang

© User: Nixalsverdruss! via wikimedia commons, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Weil sie angab, Staatsangehörige des Königreichs Bayern zu sein, geriet eine Bürgermeisterin im Allgäu in Verdacht, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Sie wurde vorläufig suspendiert. Zu Unrecht, wie das VG München nun entschied.

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Die wegen des Verdachts, mit der Reichsbürgerbewegung zu tun zu haben, vorläufig suspendierte Bürgermeisterin einer Gemeinde im Allgäu darf vorerst ihre Amtsgeschäfte wieder aufnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht München (VG) am Donnerstag entschieden (Beschl. v. 24.01.2019, Az. M 19L DA 18.3381). Monika Zeller, die erste Bürgermeisterin der 1.000-Einwohner-Gemeinde Bolsterlang im Landkreis Oberallgäu, war im Juni 2018 ihres Dienstes vorläufig enthoben worden, weil der Verdacht im Raum stand, sie stehe der Reichsbürgerbewegung nahe.

Die Landesanwaltschaft begründete ihre Entscheidung als Disziplinarbehörde damit, dass Zeller in Behördenanträgen Angaben gemacht habe, die typischerweise von Reichsbürgern gemacht würden. So habe sie beispielsweise angegeben, dass sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die des Königreichs Bayern besitze. Außerdem habe sie den Vortrag eines selbsternannten Reichsbürgers in Gemeinderäumen nicht unterbunden. Damit habe sie gegen die ihr obliegende Dienstpflicht verstoßen, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und für diese einzutreten.

Zwar bezweifelte das VG München nicht, dass die Bürgermeisterin so gehandelt habe. Für eine Amtsenthebung reiche es aber trotzdem nicht, so das Gericht. Insgesamt zu schwach seien die Argumente, die die Landesanwaltschaft vorbringt, um die Nähe der Bürgermeisterin zur Reichsbürgerbewegung zu begründen. Außerdem könne Zeller ihr Verhalten zumindest teilweise erklären. Die Bürgermeisterin räumte dabei ein, naiv und sorglos gehandelt zu haben.

Die Landesanwaltschaft Bayern kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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Reichsbürger-Verdacht zu schwach: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33449 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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