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19227

VG Köln zu US-Luftangriff: Soma­lier schei­tert mit Klage gegen Bun­des­re­pu­blik

27.04.2016

Drohneneinsatz

© apfelweile - Fotolia.com (Symbolbild)

Der Sohn eines bei einem Luftangriff der USA in Somalia verstorbenen Mannes hat erfolglos gegen die Bundesrepublik geklagt. Selbst wenn der Einsatz von der Air Base Ramstein aus geführt worden sei, sei die Klage unzulässig, so das VG Köln.

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Die Bundesregierung ist für mutmaßlich rechtswidrige Einsätze der US-Streitkräfte, die von der Air Base Ramstein aus unterstützt werden, nicht verantwortlich. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln hervor, das die Feststellungsklage eines Somaliers am Mittwoch als unzulässig abwies (Urt. v. 27.04.2016, Az. 4 K 5467/15).

Die Klage sei an fehlender Klagebefugnis gescheitert, teilte das Gericht mit. Diese setzt voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest möglich erscheint. Das sah das Gericht als nicht gegeben an. Denn es fehle an einem hinreichend konkreten Bezug zu einer hoheitlichen Betätigung der Bundesrepublik. Die Klagebefugnis ergebe sich daher nicht aus der grundrechtlichen Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit.

Der Somalier klagte aufgrund des Todes seines Vaters nach einem Drohnenangriff der USA auf die Im Südosten Somalias aktive Terrororganisation al-Shabaab. Der Bundesregierung warf er vor, den Luftangriff nicht verhindert zu haben. Er sei nämlich, so der Mann, insbesondere von Ramstein aus untersützt worden, was der Bundesrepublik auch bekannt gewesen sei.

Nach Ansicht des VG könne aber weder die Überlassung von Liegenschaften an die USA noch das Unterlassen von Interventionen die Schwelle erreichen, nach der der Luftangriff der USA in Somalia als deutscher Hoheitsakt eingestuft werden müsste. Nur dann aber hätte die Bundesrepublik zurechenbar Rechte des Klägers verletzen können, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Die Klage wurde darüber hinaus auch deshalb als unzulässig abgewiesen, weil es nach Ansicht des VG am Feststellungsinteresse gefehlt habe. Es sei insbesondere kein Rehabilitationsinteresse gegeben, denn unstreitig sei der Vater des Klägers kein Terrorist gewesen und aufgrund unglücklicher Umstände zum tragischen zivilen Opfer geworden.

una/LTO-Redaktion

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VG Köln zu US-Luftangriff: Somalier scheitert mit Klage gegen Bundesrepublik . In: Legal Tribune Online, 27.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19227/ (abgerufen am: 03.02.2023 )

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