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17819

VG Köln zu religiösem Fest an Karfreitag: Beschnei­dungs­feier ist zu viel Unter­hal­tung

10.12.2015

Tanzverbot (Symbolbild)

© WoGi - Fotolia.com

Das VG Köln hat das Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag bestätigt. Auch wenn es insgesamt eine religiöse Veranstaltung sei, habe sie objektiv auch unterhaltenden Charakter.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat eine von der Stadt Köln ausgesprochene Verfügung, nach der am Karfreitag eine Beschneidungsfeier nicht stattfinden darf, als rechtmäßig erachtet (Urt. v. 10.12.2015, Az. 20 K 5562/14).

Der Betreiber des "Euro Saal" in Köln vermietet seinen Raum auch für islamische Beschneidungsfeiern, an der eine Vielzahl von Gästen teilnehmen. Derartige Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl.

Mit Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 untersagte die Stadt Köln nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln das Verbot für den Karfreitag vorläufig bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hielt das Verbot im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für rechtmäßig.

Der klagende Saalbetreiber hielt das Verbot jedoch weiterhin für rechtswidrig und betrieb das Hauptsacheverfahren weiter. Er meinte, das Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig. Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.

Schutz der Feiertage vefassungsrechtlich geboten

Dem folgte das Gericht nicht, sondern bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots. Hierzu führte es aus, Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestünden nicht. Im Gegenteil sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage.

Auch, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter.

Bei der notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.

Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, musste das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Stadt Köln das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hatte.

acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zu religiösem Fest an Karfreitag: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17819 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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