Druckversion
Saturday, 23.01.2021, 22:46 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/vg-koeln-20k556214-verbot-beschneidungsfeier-karfreitag-bestaetigt/
Fenster schließen
Artikel drucken
17819

VG Köln zu religiösem Fest an Karfreitag: Beschnei­dungs­feier ist zu viel Unter­hal­tung

10.12.2015

Tanzverbot (Symbolbild)

© WoGi - Fotolia.com

Das VG Köln hat das Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag bestätigt. Auch wenn es insgesamt eine religiöse Veranstaltung sei, habe sie objektiv auch unterhaltenden Charakter.

Anzeige

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat eine von der Stadt Köln ausgesprochene Verfügung, nach der am Karfreitag eine Beschneidungsfeier nicht stattfinden darf, als rechtmäßig erachtet (Urt. v. 10.12.2015, Az. 20 K 5562/14).

Der Betreiber des "Euro Saal" in Köln vermietet seinen Raum auch für islamische Beschneidungsfeiern, an der eine Vielzahl von Gästen teilnehmen. Derartige Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl.

Mit Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 untersagte die Stadt Köln nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln das Verbot für den Karfreitag vorläufig bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hielt das Verbot im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für rechtmäßig.

Der klagende Saalbetreiber hielt das Verbot jedoch weiterhin für rechtswidrig und betrieb das Hauptsacheverfahren weiter. Er meinte, das Feiertagsgesetz sei verfassungswidrig. Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.

Schutz der Feiertage vefassungsrechtlich geboten

Dem folgte das Gericht nicht, sondern bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots. Hierzu führte es aus, Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestünden nicht. Im Gegenteil sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage.

Auch, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter.

Bei der notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.

Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, musste das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Stadt Köln das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hatte.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

VG Köln zu religiösem Fest an Karfreitag: Beschneidungsfeier ist zu viel Unterhaltung . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17819/ (abgerufen am: 23.01.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 11.12.2015 13:08, zweifler

    Die REligionsfreiheit ist ein hohes Gut. Daher auch wichtig, dass sichergestellt wird, dass Gläubige ihre Feiertage leben können. Dass Anders- oder Nichtgläubige richterlich gezwungen werden, mitzumachen, ist in einem säkularen Staat ein Unding und sicher auch nicht verfassungsrechtlich begründbar. Man kann sicher durchsetzen, dass anderweitige Feierlichkeiten Religiöse in ihrer Feiertagsausübung nicht unmittelbar beeinträchtigen. Aber solange das geschieht geht es keinen Richter der Welt etwas an, was ich in meinen Privaträumen oder privat angemieteten Räumen wann feiere. Was sollen denn Menschen tun, deren Geburtstag auf den Karfreitag fällt?

    zweifler
Das könnte Sie auch interessieren:
  • BVerfG zum Islamunterricht in Hessen - Ein neues Eil­ver­fahren für den Ditib
  • Silvesterfeuerwerk und Corona - OVG bestä­tigt bun­des­weites Ver­kaufs­verbot
  • VG Hamburg - Eil­an­trag gegen Feu­er­werks­verbot abge­lehnt
  • VerfGH Thüringen - AfD schei­tert mit Eil­an­trag gegen Corona-Ver­ord­nung zu Sil­vester
  • Nach anderslautenden Gerichtsurteilen - BMI ver­bietet Ver­kauf von Feu­er­werk
  • Rechtsgebiete
    • Verwaltungsrecht
  • Themen
    • Beschneidung
    • Feiertag
    • Religion
  • Gerichte
    • Verwaltungsgericht Köln
TopJOBS
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

avocado rechtsanwälte , Ber­lin

Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Pro­jects & Pu­b­lic Sec­tor

GSK STOCKMANN , Mün­chen

Rechts­an­walt (m/w/d) im Ver­wal­tungs­recht

BENESCH & PARTNER , Frei­burg im Breis­gau

Staats­an­walt (w/m/d) mit Re­fe­renz­num­mer 20-26

Bundeskartellamt , Bonn

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich Pro­jects & Pu­b­lic Sec­tor

GSK STOCKMANN , Mün­chen

Staats­an­wäl­te/-in­nen (w/m/d) im Rich­ter­ver­hält­nis auf Pro­be

Freie Hansestadt Bremen , Bre­men

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Bank- und Fi­nanz­recht

Gleiss Lutz , Frank­furt am Main

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz , Ber­lin

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz , Ber­lin

Per­so­nal­be­ra­ter / Kar­rie­re­be­ra­ter für Rechts­an­wäl­te (w/m/d)

clients&candidates , Köln

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Steuerrecht im Fernstudium/online

23.01.2021

Live auf einen Kaffee: Wie Sie einen Veränderungsprozess meistern

25.01.2021

Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht im Fernstudium/online

26.01.2021

Insolvenzrecht 2021

26.01.2021

Fortbildung Sozialrecht im Selbststudium/online

26.01.2021

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH