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VG Köln zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen: Foto mit Aus­weis ohne Tat­ver­dacht rechts­widrig

19.11.2015

Ärger nach der Bundesliga

© efks - fotolia.com

Eine Videofotografie eines Gesichts zusammen mit dem Ausweis ist zwar keine Identitätsfeststellung, aber ohne Verdacht einer Straftat eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Maßnahme. So entschied es das VG Köln.

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Eine Videofotografie eines Fußballfans ist eine erkennungsdienstliche Maßnahme und damit rechtswidrig, wenn keine Straftat vorliegt, derer der Fan verdächtig ist. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden (Urt. v. 19.11.2015, Az. 20 K 3466/13). Eine Identitätsfeststellung ist das nach Einschätzung der Richter jedoch nicht.

Es war der 30. November 2012, Gastgeber Fortuna Düsseldorf spielte noch in der 1. Bundesliga und siegte schließlich mit einem deutlichen 4:0 gegen ihren Gast Eintracht Frankfurt. Bereits im Vorfeld des Spiels war es im Rahmen der Fananreise zu Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen sogenannter Problemfans aus Frankfurt u. a. in Zügen der Deutschen Bahn gekommen.

Nach Spielende setzte die Landespolizei Düsseldorf Shuttle-Busse ein, die die Frankfurter Fans zum Düsseldorfer Hauptbahnhof brachten und führte die Fans zum Eingang des Bahnhofsgebäudes. Im Hauptbahnhof wurden die Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen Fans zusammen mit seinem Ausweis videofotografiert werden konnte.

Identität sollte nicht festgestellt werden

Diese Maßnahme wurde auch beim Kläger durchgeführt. Die Bundespolizei begründete die Anordnung mit zu erwartenden Ausschreitungen im Bereich der Bahnanlagen durch abreisende Frankfurter Fans.

Der Kläger hat gegen diese Maßnahme der Bundespolizei Klage erhoben und will festgestellt wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Identitätsfeststellung und um eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt habe. Denn er selbst habe sich noch nie an Ausschreitungen beteiligt und den Bahnhof an diesem Abend auch gar nicht aufsuchen wollen.

Das VG Köln hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung beantragt hat, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei keine Identitätsfeststellung erfolgt. Denn im Zeitpunkt ihrer Durchführung habe die Maßnahme nicht der Identifizierung der jeweiligen Person gedient, was aber eine Identitätsfeststellung charakterisiere.

Vielmehr sei es von der Zielsetzung her um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegangen. Deren Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen, weil der Kläger einer Straftat nicht verdächtig gewesen sei. Deshalb hatte die Klage insoweit Erfolg.

Gegen das Urteil steht beiden Beteiligten das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zu.

tap/LTO-Redaktion

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VG Köln zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17600 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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