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VG Düsseldorf zum Polizeikessel: Antifa-Nähe begründet Störer-Eigen­schaft

11.04.2024

Einkesselung von Polizisten

Polizisten kesselten einen Teil der Demonstranten, die gegen das geplante Versammlungsgesetz in Nordrhein-Westfalen protestieren, ein. Foto: picture alliance/dpa | Roberto Pfeil.

Vor drei Jahren demonstrierten 3.000 Menschen gegen das neue Versammlungsgesetz in NRW. Der Polizeieinsatz gegen Teilnehmer wurde heftig kritisiert, auch weil Kinder im Polizeikessel waren. Warum die Klagen aber überwiegend erfolglos waren.

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In Düsseldorf demonstrierten 2021 etwa 3.000 Menschen gegen eine Reform des Versammlungsrechts in NRW. Und dabei bekamen sie selbst die polizeilichen Befugnisse im Zusammenhang mit Demonstrationen zu spüren: Hunderte wurden von der Polizei eingekesselt. Das war – jedenfalls in Teilen – rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Mittwoch (Urt. v. 10.04.2024, AZ. 18 K 4774/21 u.a.).

Viele Menschen protestierten damals dagegen, dass das neue VersG die Befugnisse der Polizei NRW erheblich erweitern sollte. Für den 26. Juni 2021 war deshalb eine Großdemonstration unter dem Titel "Versammlungsgesetz NRW stoppen – Den Angriff auf die Versammlungsfreiheit abwehren" geplant. Die Organisatoren der Versammlung waren der Ansicht, das neue VersG sei ein zu weitreichender Grundrechtseingriff. Sie waren nach eigener Aussage nicht damit einverstanden, dass "voraussetzungslos Übersichtsaufnahmen (beispielsweise per Drohne oder Hubschrauber) und unter bestimmten Voraussetzungen auch verdeckte Ton- und Videoaufnahmen zulässig sein" sollen.

Sie kritisierten außerdem, dass "einheitliche Kleidung, wie sie u.a. in der Klimagerechtigkeitsbewegung als Teil des Meinungsausdrucks getragen wird, mit dem sog. Militanzverbot kriminalisiert werden" könne.

Tatsächlich ist das VersG NRW Anfang 2022 – unter anderem wegen des Protests aus Gewerkschaften, Parteien und politischen Gruppierungen – in veränderter Form in Kraft getreten.

Auch Kinder eingekesselt

Bei der Demo in Düsseldorf war es wegen Ausschreitungen einzelner Versammlungsteilnehmer zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Eine Gruppe von 338 Personen war von der Versammlung ausgeschlossen und über mehrere Stunden eingekesselt worden. Die Initiatoren der Versammlung warfen der Polizei unter anderem vor, dass sich unter den einkesselten Personen auch 38 Minderjährige befunden haben.

NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) gab später im Landtag zu, der Polizeieinsatz sei nicht fehlerfrei gewesen. Verbesserungsfähig sei der Umgang mit den Minderjährigen gewesen, die mehrere Stunden lang von der Polizei mit eingeschlossen worden seien. Es habe "zu lange gedauert", bis die Minderjährigen ins Polizeipräsidium gebracht und ihre Eltern informiert worden seien, sagte Reul. Andere Vorwürfe wies er dagegen zurück.

Fast drei Jahre später hat nun das VG Düsseldorf entschieden: Die im Rahmen der Versammlung ergangenen Maßnahmen des Polizeipräsidiums Düsseldorf waren gegenüber fünf der insgesamt sieben Kläger rechtmäßig.

VG: Wer sich im Antifa-Block aufhält, ist Störer

Nach Auffassung der Kammer waren die Maßnahmen der Polizei gegenüber drei Klägern rechtmäßig. Dabei handelte es sich um den Ausschluss aus der Versammlung, die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung.

Diese Versammlungsteilnehmer hätten sich räumlich innerhalb eines durch Seitenbanner abgegrenzten Blocks ("Block 7" – der Antifa-Block der Demo) befunden, der von der Versammlung ausgeschlossen und eingekesselt wurde. In genau diesem Block hatten an besagtem Tag teils vermummte Personen die Versammlung über einen längeren Zeitraum durch Widerstandshandlungen und Körperverletzungsdelikte gegenüber den Einsatzbeamten gröblich gestört.

Durch ihre räumliche Nähe zu diesen Störern durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass auch diese drei Kläger jedenfalls dem Anschein nach Störer der Versammlung und damit der störenden Gruppierung zuzurechnen waren, entschied das VG.

Die Klagen von zwei Klägern, die sich nicht innerhalb dieses Blocks, sondern nur in dessen räumlicher Nähe, aber außerhalb der hochgezogenen Seitenbanner befunden hatten, hatten indes Erfolg. Die Kammer stellte fest, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ihnen gegenüber als rechtswidrig erwiesen haben. "Von einem besonnenen Einsatzbeamten hätte im Einsatzzeitpunkt erwartet werden können, zu erkennen, dass diese Kläger aufgrund ihres individuellen Verhaltens und ihrer räumlichen Distanz zu dem durch Banner abgegrenzten Block diesem nicht zugerechnet werden konnten", führte das Gericht aus. Auch auf Videos sei zu sehen, dass diese beiden Kläger gewaltfrei demonstriert hätten.

Polizeiketten milderes Mittel als Auflösung

Der Versammlungsleiter und sein Vertreter blieben mit ihrer Klage jedoch erfolglos. Sie wollten festgestellt wissen, dass das Anhalten des Demonstrationszugs, das Einziehen von Polizeiketten und der Ausschluss von mehreren hundert Teilnehmern rechtswidrig war.

Nach Auffassung der Kammer sollte mit diesen Maßnahmen der Block von der Versammlung augeschlossen werden, aus dem die Störungen der Versammlung überwiegend erfolgt sind. Deshalb sei das teilweise Anhalten des Demonstrationszugs mit dem Einziehen der Polizeiketten gegenüber der Auflösung der gesamten Versammlung die mildere Maßnahme gewesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Kläger haben bereits angekündigt, in die nächste Instanz zu gehen. Möglich ist jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung.

dpa/cho/LTO-Redaktion

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VG Düsseldorf zum Polizeikessel: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54315 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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