Das VG Dresden hat entschieden, dass die Stadt Dresden drei von verschiedenen Personen bzw. Gruppen des rechten politischen Lagers angemeldete Versammlungen nicht zu einer einzigen stationären Kundgebung zusammenfassen und dafür einen gemeinsamen Versammlungsleiter bestimmen darf. Die gegen entsprechende Auflagen der Stadt gerichteten Eilanträge der Veranstalter hatten insoweit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht (VG) hält die Auflagen für offensichtlich rechtswidrig. Die auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung einer "gemeinsamen Kundgebung" sei nicht von den Vorschriften des Versammlungsgesetzes gedeckt und widerspreche bereits im Ansatz den Grundgedanken des Verfassungsgebers. Den unterschiedlichen Veranstaltern könne auch nicht im Wege der Auflage ein anderer Versammlungsleiter vorgeschrieben werden. Es stehe der Stadt nicht zu, in dieser Weise in die Organisation und Leitung einer Versammlung einzugreifen.
Die Veranstalter hatten ihre geplanten Demonstrationen bzw. Kundgebungen bereits im Februar, Mai und Dezember 2010 bei der Landeshauptstadt Dresden angemeldet. Mit Bescheiden im Feburar 2011 verfügte diese unter anderem, dass die angezeigte Demonstration eines Anmelders zum Thema "Für ein freies Land mit freien Menschen", die angezeigte Kundgebung eines anderen Anmelders unter dem Tenor "Gedenken an die in Dresden den Bombenangriffen zum Opfer gefallenen Flüchtlinge aus Ostdeutschland" und die angezeigte Kundgebung der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland (JLO) unter dem Tenor "Recht auf Gedenken - der Wahrheit eine Gasse!" zu einer gemeinsamen stationären Kundgebung auf einer Fläche außerhalb der Dresdner Innenstadt zusammengelegt werden. Zudem wurde für diese Kundgebung von der Stadt ein gemeinsamer Versammlungsleiter festgelegt.
Die Richter weisen erneut darauf hin, dass gegen eine friedliche Versammlung, die den Anlass für Gegendemonstrationen bilde, nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden dürfe. Behördliche Maßnahmen müssten sich primär gegen Gegendemonstranten richten. Insofern sei das von der Versammlungsbehörde mit der Polizei entwickelte Trennungskonzept - das vom Gericht bisher akzeptiert worden sei - konsequent durchzusetzen. Daran bestünden indes Zweifel, da die Behörde Gegendemonstrationen auch auf der Altstädter Elbseite zulasse. Das Gericht wiederholte seine Feststellung, dass sich die Behörde nicht auf einen selbst geschaffenen Notstand berufen könne.
Gegen die Entscheidungen können Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt werden.
tko/LTO-Redaktion
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VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2575 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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