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Straßenrechtliche Sondernutzung: Par­teien müssen für Schau­kästen am Stra­ßen­rand zahlen

01.09.2020

Schaukästen (wie hier der eines Dorfes in NRW) stellen eine Sondernutzung dar, wenn sie im öffentlichen Straßenraum stehen.

Schaukästen (wie hier der eines Dorfes) stellen eine Sondernutzung dar, wenn sie im öffentlichen Straßenraum stehen. (c) LTO-Redaktion/ast

Nur wenn gerade eine Wahl ansteht, dürfen Parteien gebührenfrei öffentliche Straßen nutzen, um Werbung zu machen. Schaukästen sind dagegen eine Sondernutzung - und entsprechend teuer, entschied das VG Berlin.

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Schaukästen politischer Parteien auf öffentlichem Straßenland stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und sind deshalb gebührenpflichtig. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 24.8.2020, Az. VG 1 K 11/18).

Dabei ging es um den Kreisverband einer Partei, der seit Jahrzehnten an 27 Standorten Schaukästen unterhält. In den Kästen aus Glas und Metall auf zwei Standbeinen machte die Partei Werbung und informierte über Aktuelles. Im Jahr 2017 forderte das Bezirksamt Berlin Reinickendorf 4.988,16 Euro Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum von einem Jahr - und erklärte, anders als bisher gehandhabt, handele es sich um eine gebührenpflichtige Sondernutzung. Der Kreisverband wandte ein, dass für Parteien Sondernutzungen gebührenfrei seien. Zudem hätte nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden müssen, dass die Partei keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung erlange.

Das VG ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und wies die Klage ab. Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellten auch dann eine Sondernutzung dar, wenn diese von einer politischen Partei zur Werbung genutzt würden, so das Gericht.

Nach dem BerlStrG seien Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei, Schaukästen fielen nicht darunter udn seien nicht mit mobilen Informationsständen vergleichbar. Die  Gebühr sei weder zu ermäßigen noch zu erlassen. Die Sondernutzung liege trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Dieses Verständnis sei auch mit dem Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz vereinbar.

Es komme auch nicht darauf an, dass das Bezirksamt Reinickendorf aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe, so das VG. Das Recht die Gebühren zu erheben, sei damit nicht verwirkt. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

ast/LTO-Redaktion

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Straßenrechtliche Sondernutzung: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42660 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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