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VG Berlin im Eilverfahren: Tempo 10 für Rad­fahrer

25.07.2022

Der Fahrradweg auf der verkehrsberuhigten Bergmannstraße in Berlin, 18.07.2021.

Maximal 10 km/h darf man in der Bergmannstraße in Berlin noch fahren - das ist selbst auf dem Fahrrad langsam. Deshalb zog ein Radfahrer vor das VG. Foto: picture alliance/dpa/Fabian Sommer

In der Bergmannstraße in Berlin kam es vermehrt zu Fahrradunfällen. Dass nun eine Geschwindigkeitsbegrenzung von zehn Stundenkilometern für Radfahrer gilt, findet das VG Berlin daher erst einmal okay.

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Für Fahrradfahrerinnen und -fahrer gilt in der Bergmannstraße in Berlin-Kreuzberg weiterhin Tempo 10. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 18.07.2022, Az. VG 11 L 280/22).

Beschwert hatte sich ein Mann, der mit dem Fahrrad auf seinem Weg zur Arbeit jeden Tag durch die Bergmannstraße fährt. Dort hatte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg im Juli 2021 die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie einer Fahrradstraße mit einer Höchstgeschwindigkeit von zehn Stundenkilometern angeordnet. Aus Sicht des Radfahrers gibt es keine Gefährdungslage, die das Tempolimit rechtfertigt. Außerdem halte sich sowieso kein Radfahrer daran.

Mit diesen Argumenten konnte der Radfahrer das Gericht allerdings nicht überzeugen. Die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von zehn Kilometer pro Stunde bestehe aus Sicherheitsgründen zu Recht, hieß es. Das VG verwies darauf, dass es in der bekanntesten Straße im Bergmannkiez und darum herum zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit zwölf Leicht- und zwei Schwerverletzten gegeben habe. Die Situation sei geprägt von einer "besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern".

Es ist auch aus Sicht des Gerichts zwar in der Tat schwer, auf einem Fahrrad, das meistens keinen Tacho habe, die Geschwindigkeit von zehn Stundenkilometern einzuhalten. Dass dies unmöglich sei, habe der klagende Berliner aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Über die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Fahrradstraße als solche hatte das Gericht im Eilverfahren nicht zu entscheiden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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VG Berlin im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49148 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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