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VG Berlin zur Partei "Die Partei": Keine Straf­zah­lung nach sati­ri­scher "Geld kaufen"-Aktion

21.09.2017

Wahlplakat "DIE PARTEI", User: Ein Sinsheimer, via Wikimedia Commens, CC BY-SA 4.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

"Die Partei" verkaufte Geld, um Geld vom Staat zubekommen. Was absurd klingt hat, das VG Berlin nun als rechtens erachtet. Die Satireaktion hat die Schwächen der Parteienfinanzierung aufgezeigt und der Gesetzgeber mittlerweile reagiert.

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Die Partei "Die Partei" hat entgegen der Annahme der Bundestagsverwaltung für das Jahr 2014 keine unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht gemacht; sie muss daher weder Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung zurückzahlen noch eine Strafzahlung leisten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Donnerstag entschieden (Urt. v. 21.09.2017, Az. VG 2 K 413.16).

Bei der Verhandlung ging es um eine Aktion mit dem Titel "Geld kaufen" und finanzielle Zuschüsse des Bundes an die Partei. Bei der Satireaktion im Jahr 2014 erhielten Käufer für 25, 55 oder 105 Euro von der Partei einen 20-, 50- oder 100-Euro-Geldschein sowie zwei Postkarten.

Nach eigenen Angaben wollte sie so von höherer Förderung profitieren: Politische Parteien kassieren nämlich für Wahlerfolge und Spenden Zuschüsse des Bundes, die allerdings gedeckelt sind. Nach der relativen Obergrenze darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung nach dem Parteiengesetz (PartG) die Summe der Einnahmen aber nicht überschreiten. Deswegen nutzten die Satiriker eine Lücke.

Staatliche Parteifinanzierung richtete sich nach dem Umsatz

Als die Partei Ende 2015 ihre Abrechnung einreichte, waren für die Deckelung noch jene Einnahmen ausschlaggebend, die den Umsätzen entsprachen. Durch den Geldverkauf waren diese Einnahmen um etwa 192.000 Euro in die Höhe geschossen.

Allerdings stufte die Bundestagsverwaltung den Rechenschaftsbericht der Truppe um Martin Sonneborn dann als unrichtig ein. Sie argumentierte, dass die Beträge aus der Aktion nicht unter den Einnahmebegriff des PartG in der damaligen Fassung fielen, weil diese auf dem bloßen Austausch von Geld beruhten. Zutreffend sei lediglich ein Betrag von 12.350 Euro, welcher der Teilfinanzierung zu Grunde gelegt werden dürfte.  

Die Bundestagverwaltung verlangte wegen der Unrichtigkeit des Rechnungsberichts rund 72.000 Euro zurück und erließ eine Strafzahlung von rund 384.000 Euro. Gegen diesen Bescheid ging die Partei gerichtlich vor.

Mit Erfolg, denn das VG Berlin gab der Klage der Partei nun statt. Bei den zugeflossenen Beträgen aus der "Geld kaufen"-Aktion handle es sich nach dem damals geltenden PartG sehr wohl um Einnahmen. Darunter sei nämlich jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen, so die Berliner Richter.

VG: Weiter Einnahmebegriff erfasst auch Geldaustausch

Im Gegensatz zu dem von der Bundesverwaltung zugrunde gelegten handelsrechtlichen Ertragsbegriffs sei der parteienrechtliche Einnahmebegriff weiter auszulegen. Dies begründet die Kammer mit dem Wortlaut, dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot und der historischen Entwicklung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs. Demnach habe die Partei ihre Einnahmen auch aus einer Unternehmenstätigkeit erzielt.

Kurz nach der "Geld kaufen"-Aktion  wurde der Gesetzgeber aktiv und hat die Finanzierung – zur Vermeidung eines weiteren Missbrauchs - reformiert. Seither ist der Gewinn und nicht mehr der Umsatz entscheidend. Die Satireaktion war auch eine Erwiderung auf einen Goldhandel der AfD, der ebenfalls zu höheren Zuschüssen geführt hatte. Daher der damalige Slogan: "Kauf kein' Scheiß (Gold) (bei der AfD), kauf GELD (bei uns)!"

Die Partei "die Partei" wurde 2004 von Redakteuren des Magazins Titanic gegründet. Regelmäßig tritt sie zu Wahlen an. Parteichef ist der Satiriker Martin Sonneborn, der auch  einen Sitz im Europaparlament hat. Ansonsten sind Vertreter der Partei vereinzelt in kommunalen Gremien vertreten.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VG Berlin zur Partei "Die Partei": Keine Strafzahlung nach satirischer "Geld kaufen"-Aktion . In: Legal Tribune Online, 21.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24651/ (abgerufen am: 20.03.2023 )

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