Wettbüros müssen in Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern zu Spielhallen einhalten. Das sei wichtig, um den Schutz vor Suchtgefahren zu gewährleisten, so die Hauptstadt. Die umstrittene Regelung bestätigt nun das VG erneut.
Der im Land Berlin gesetzlich geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bleibt bestehen, hat das Verwaltungsgericht Berlin nun erneut entschieden (Urt. 13.07.2023, Az. VG 4 K 468/21 u.w.). Über die Regelung in der Hauptstadt wird seit Jahren gestritten.
Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettvermittlungsstellen im Land Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern Spielhallen einhalten. Wegen der Vorschrift hatte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ab dem Jahr 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter für weitere Wettbüros abgelehnt. Der Mindesabstand wäre ansonsten unterschritten worden, so die zuständige Behörde.
Die Wettveranstalter können die Regelung dagegen nicht nachvollziehen: Die Mindestabstände seien weder aufgrund von Jugend- noch Spielerschutz geboten. Sie seien außerdem verfassungs- und europarechtswidrig, schließlich würden die Wettvermittler so gegenüber bereits bestehenden Spielhallen benachteiligt.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in zwei Musterkomplexen zweier Wettveranstalter sämtliche Klagen abgewiesen. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen, entschied das VG.
Es sei Sache der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Anforderungen im jeweiligen Bundesland festzulegen, so das Gericht weiter. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es sei zudem kein Problem, dass der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Glücksspielarten wie eben Wettbüros und Spielhallen differenziert habe.
cp/LTO-Redaktion
Mindestabstand zwischen Wettbüros und Spielhallen: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52250 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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