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VerfGH Rheinland-Pfalz zu Arrestarbeit: Urlaub für Häft­linge fällt aus

19.06.2015

Gefängnis von außen

© photo 5000 - Fotolia.com

Seit 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug. Gegen die Entlohnung von Gefängnisarbeit in rein monetärer Form gingen zwei Häftlinge gerichtlich vor und scheiterten mit ihrer Klage vor dem VerfGH RP.

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Das Engelt, das nach dem rheinland-pfälzischen Landesjustizvollzugsgesetz für die Arbeit von Gefangenen im Strafvollzug vorgesehen ist, verstößt nicht gegen die Landesverfassung. So entschied der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (Beschl. v. 08.06.2015, Az. B 41/14 und B 50/14).

Zwei Häftlinge griffen mit ihren Verfassungsbeschwerden den Wegfall von Freistellungstagen als Teil der Arbeitsvergütung an. Ursprünglich galt in Rheinland-Pfalz das bundesrechtliche Strafvollzugsgesetz, welches eine Entlohnung der Gefängnisarbeit nicht nur in Geld, sondern auch in sogenannten Freistellungstagen vorsah. Diesen konnte der Inhaftierte entweder als Zellenurlaub verbringen oder sogar Urlaub aus der Haft beantragen. Bei Nichtinanspruchnahme kamen die Gefangenen um ihre gesammelten Tage früher frei. Im Rahmen der Föderalismusreform nutzte das Bundesland seine neue Gesetzgebungskompetenz und beschränkte die Vergütungsregelung auf eine reine monetäre Auszahlung.

Der VerfGH Rheinland-Pfalz wies die beiden Verfassungsbeschwerden zurück. Die Landesverfassung verpflichte den Gesetzgeber, für den Strafvollzug ein Konzept zu entwickeln, das zur gebotenen Resozialisierung beiträgt. Die ehemals bundesrechtliche Ausgestaltung verpflichtete die Gefangenen allerdings zur Arbeit, während der Landesgesetzgeber Arbeit aktuell als freiwilliges Angebot ausgestaltet.

Kein Anspruch auf Gleichbehandlung

Schlage der Strafgefangene das Angebot zur Arbeit aus, stünden nach dem Konzept des Landesjustizvollzugsgesetzes andere Maßnahmen zur Verfügung, um auf eine gelingende Resozialisierung hinzuwirken. Die bei den Häftlingen beliebten Freistellungstage waren nach Auffassung der Richter ein Anreiz, auch unwilligen Gefangenen die Pflichtarbeit nach Bundesrecht schmackhaft zu machen. Da die Arbeit nach geltendem Landesrecht hingegen freiwillig ist, dürfe der Gesetzgeber eine andere, letztendlich weniger attraktive Vergütung vorsehen als seinerzeit für Pflichtarbeit.

Auch die Höhe der Eckvergütung von 12 Euro pro Tag halten die Koblenzer Richter für ordnungsgemäß, so dass nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen werde. Außerhalb des Strafvollzugs würden zwar deutlich höhere Löhne und Gehälter gezahlt. Arbeit im Strafvollzug finde aber unter grundverschiedenen Bedingung statt, so dass den Strafgefangenen insofern kein Anspruch auf Gleichbehandlung zukomme.

ms/LTO-Redaktion

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VerfGH Rheinland-Pfalz zu Arrestarbeit: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15938 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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