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Coronavirus: Aus­gangs­be­schrän­kungen in Bayern bleiben in Kraft

27.03.2020

München von oben, Blick über die Dächer

(c) adobe.stock.com - ArTo

Der bayerische VerfGH hat der Gesundheit und dem Leben überragende Bedeutung zugemessen. Entsprechend müssten auch partiell irreversible Grundrechtseingriffe einer Vielzahl von Personen hingenommen werden.

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Die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl S. 178, BayMBl Nr. 130) wird nicht durch einstweilige Anordnung außer Vollzug gesetzt, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden (Ent. v. 26.03.20 Az. Vf. 6-VII-20).

Der Präsident des Gerichtshofs, Peter Küspert, teilte mit, dass nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags angegangen werden könne. Im nun entschiedenen Eilverfahren hat der Gerichtshof seine Entscheidung deshalb aufgrund einer Folgenabwägung getroffen.

Der Präsident des VerfGH, der in besonderen Eilfällen selbst entscheidet, erkannte in seiner Entscheidung sehr wohl, dass es zahlreiche unmittelbare und mittelbare Einschränkungen gebe, die - sollte die Popularklage im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein - sodann zu Unrecht bestünden und zum Teil auch mit irreversibel tiefgreifenden Grundrechtseingriffen einher gingen. Demgegenüber überwögen jedoch die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung wegen "der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten", so Küspert. Die Verordnung wolle die Ansteckung einer Vielzahl von Personen verhindern. Denn eine solche hätte die Überlastung des Gesundheitssystems zur Folge, was die Gefahr des Todes von Menschen erhöhe.

Der Gerichtshof beruft sich dabei auf die Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institutes, welches das Gefährdungsrisiko derzeit als insgesamt hoch einschätzt. Die Regelungen in Bayern in der Coronakrise sind im bundesweiten Vergleich besonders streng: Seit rund einer Woche gelten im gesamten Freistaat weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. In Bayern regt sich nun jedoch Widerstand gegen die Ausgangsbeschränkungen.

Der Kläger argumentiert in der noch nicht endgültig entschiedenen Popularklage unter anderem damit, die Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen greife in unverhältnismäßiger Weise in Freiheitsrechte der Bürger ein. Er will erreichen, dass die Verordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird. Er forderte zudem deren sofortige Außervollzugsetzung per einstweiliger Anordnung. Diesem Begehren kam Küspert nun aber nicht nach.

vrb/LTO-Redaktion 

mit Materialien der dpa

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Coronavirus: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41119 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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