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BRAK hält Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig: Bun­des­prä­si­dent sollte neues Gesetz nicht aus­fer­tigen

10.11.2015

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© Gajus - Fotolia.com

Das neue Gesetz zur VDS hat Bundestag und Bundesrat passiert. Jetzt ist das Staatsoberhaupt am Zug. BRAK-Präsident Schäfer will Joachim Gauck mit einem Brief dazu bewegen, das Gesetz nicht auszufertigen.

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Im Oktober stimmten die Abgeordneten des Bundestags den neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) zu. Am vergangenen Freitag erhielt das "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" auch die erforderliche Zustimmung des Bundesrats. Im Gesetzgebungsverfahren steht nun die Ausfertigung durch Bundespräsident Joachim Gauck an.

Das will die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verhindern. Die Neuregelung ist aus Sicht der Anwaltsvertretung verfassungswidrig, weil sie vorsehe, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern - und damit auch von Rechtsanwälten - gespeichert werden.

Daher hat BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer sich in einem Brief an den Bundespräsidenten gewandt und darum gebeten, das umstrittene Gesetz nicht auszufertigen, teilt die BRAK mit. "Sowohl Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union haben der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern klare Grenzen gesetzt", so Schäfer.

Auch wenn die Daten letztendlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürften, betreffe allein die Tatsache, dass jemand mit einem Rechtsanwalt kommuniziert hat, die anwaltliche Verschwiegenheit. Damit widerspreche die Speicherung dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen.

Genauso wie bei Seelsorge- und Notrufeinrichtungen, für welche die Speicherpflicht nach dem neuen Gesetz nicht gelten soll, könnten die Telekommunikationsanbieter auch die Anschlüsse von Rechtsanwälten identifizieren. Der Gesetzgeber dürfe sich daher nicht darauf berufen, dass es ais technischen Gründen unmöglich sei, Berufsgeheimnisträger von vorneherein von der Speicherpflicht auszunehmen, so Schäfer.

una/LTO-Redaktion

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BRAK hält Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17504 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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