Ein Arzt möchte Patientendaten nicht elektronisch weitergeben, er sieht darin eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Doch das SG München lehnt seine Klage ab, es sieht keinen Verstoß gegen die DSGVO.
Das Sozialgericht (SG) München hat die Klage eines Arztes gegen Honorarkürzungen im Zusammenhang mit seiner Weigerung zur elektronischen Weitergabe von Patientendaten abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die einschlägigen Vorschriften gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstießen, begründete das Gericht nach Angaben einer Sprecherin die Entscheidung am Donnerstagnachmittag. Vorausgegangen war eine etwa fünfstündige Verhandlung, anschließend hatte das Gericht gut eine Stunde hinter verschlossenen Türen beraten.
Der Augenarzt aus Kulmbach hatte sich mit seiner Klage gegen den Abzug von einem bis 2,5 Prozent der Kassen-Vergütung gewendet. Seit einigen Jahren sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, über die Patientendaten zentral verteilt werden. Petzold sieht hier die ärztliche Schweigepflicht und die Sicherheit der Patientendaten gefährdet und will sich nicht anschließen.
Der Augenarzt kündigte Berufung an. Notfalls werde er bis zum Bundesverfassungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof ziehen, sagte er nach der Verhandlung.
Beklagt war die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB). Nach deren Angaben sind rund 1.600 von rund 17.600 Praxen in Bayern nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und müssen gemäß Gesetz jedes Quartal einen Honorarabzug hinnehmen.
Das Sozialgericht München hatte nach Angaben einer Sprecherin im vergangenen November eine ähnlich lautende Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Weitere Klagen sind anhängig.
dpa/cp/LTO-Redaktion
SG München verneint DSGVO-Verstoß: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50906 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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