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SG Dresden sieht Lehrer in der Pflicht: Keine extra Kran­ken­schwester für epi­lep­sie­krankes Mäd­chen

13.09.2019

Lehrerin mit Kind (Symbol)

(c) lordn - stock.adobe.com

Lehrer sind sehr wohl dazu in der Lage, Kindern im Notfall ein krampflösendes Mittel in den Mund zu spritzen. Dafür muss nicht extra eine Krankenschwester abgestellt werden, entschied das SG Dresden.

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Lehrkräfte und Erzieher können zwar nicht verpflichtet werden, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Laut einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dresden kann man von ihnen aber sehr wohl erwarten, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann, in Notsituationen solche Medikamente geben, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können. Hierzu seien sie schon aufgrund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen verpflichtet, entschied das Gericht (Beschl. v. 03.07.2019, Az. S 47 KR 1602/19 ER).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Eilantrag einer Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens. Ihre Krankenkasse hatte sich geweigert, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle bestand laut den vom Gericht befragten Ärzten aber nicht. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

Das Gericht sah das anders. Das Mittel sei mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen. Dies könne auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen hätten durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Ärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.

acr/LTO-Redaktion

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SG Dresden sieht Lehrer in der Pflicht: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37603 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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