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SG Dortmund zu Rente trotz Tod: Inhaber einer Kontovollmacht haftet nicht automatisch

31.05.2013

Die Deutsche Rentenversicherung kann zu viel gezahlte Rente nach dem Tod des Versicherten nicht von einem Angehörigen zurückverlangen, nur weil der eine Kontovollmacht besaß. Dies sei vielmehr bloß dann möglich, wenn der Vollmachtsinhaber auch über die Rente verfügt, entschied das SG.

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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) überwies wenige Tage nach dem Tod eines Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Gegenüber dem Sohn machte die DRV später einen Erstattungsanspruch von 275 Euro geltend. Der Mann habe eine Kontovollmacht. Er habe auch über die Rente verfügt, weil er nach dem Tod seines Vaters noch Lastschriften für andere Versicherungen und Mitgliedsbeiträge von dessen Konto zugelassen habe. Daher sei er verpflichtet, den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten, argumentierte die DRV.

Hiergegen setzte sich der Mann erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund zur Wehr. Das Gericht stellte klar, dass er entgegen der Auffassung der DRV nicht über die Rente seines Vaters verfügt hatte. Dafür hätte er jedenfalls von der Rentenüberbezahlung und von dem Kontostand Kenntnis haben müssen.

Tatsächlich habe der Mann von der erteilten Vollmacht nie Gebrauch gemacht. Es bestehe gegenüber der DRV auch keine Rechtspflicht, für den Verstorbenen die Kontoführung zu übernehmen. Für die Rentenversicherung verbliebe die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Rente per Lastschrift zurück zu fordern (Urt. v. 13.05.2013, Az. S 34 R 355/12).

una/LTO-Redaktion

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SG Dortmund zu Rente trotz Tod: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8821 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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