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VG Neustadt zu Massagesalon: Prostitutionsähnliche Nutzung in Wohngebieten ist unzulässig

12.07.2012

Das Bild zeigt eine entspannende Massage, die in Wohngebieten möglicherweise als problematisch wahrgenommen werden kann.

Symbolbild © fotosmile777 - Fotolia.com

Der Betrieb eines prostitutionsähnlichen Gewerbes beeinträchtigt die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar und ist daher unzulässig. Daran ändert auch die Bezeichnung des Betriebs als "nichtmedizinischer Massagesalon" nichts. Dies entschied das VG Neustadt mit am Donnerstag bekannt gewordenem Beschluss.

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Die Nutzung der eigenen Wohnung zu prostitutionsähnlichen Zwecken beeinträchtige die Wohnruhe so sehr, dass die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten werde, so das Verwaltungsgericht (VG). Damit bestätigte die 3. Kammer des Gerichts das behördliche Verbot, einen "nichtmedizinischen Massagesalon" weiter zu betreiben (Beschl. v. 04.07.2012, Az. 3 L 571/12 NW).

Die Betreiberin hatte in ihrer Wohnung einen Massagesalon eingerichtet, ohne die baurechtliche Genehmigung hierfür abzuwarten. Die Stadt Ludwigshafen untersagte ihr die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken mit der Begründung, es handele sich um einen Prostitutionsbetrieb, der in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei. Die Betreiberin wandte sich mit einem Eilantrag in der Sache erfolglos an das VG.

Die Nutzung der Räumlichkeiten sei baurechtlich unzulässig. Es handele sich zumindest um einen prositutionsähnlichen Betrieb, da im Internet mit "erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen" geworben werde. Die prostitutionsähnliche Nutzung der Wohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, weil sie mit Störungen einhergehe, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort  solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet werden. Von der Nutzung zu prostitutionsähnlichen Zwecken gingen aber Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.

una/LTO-Redaktion

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VG Neustadt zu Massagesalon: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6607 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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