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OVG Schleswig-Holstein: Opel muss diverse Die­sel­mo­delle zurück­rufen

07.11.2019

Ein Opel

© rcfotostock - stock.adobe.com

Der Autohersteller muss verschiedene seiner Dieselmodelle wegen der darin verbauten Abschalteinrichtungen zurückrufen, bestätigte das OVG Schleswig-Holstein. Ob letztere wirklich unzulässig sind, wird aber erst das Hauptsacheverfahren zeigen.

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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt, dass Opel verpflichtet ist, mehrere Dieselmodelle im Rahmen des Abgasskandals umgehend zurückzurufen. Opel müsse die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umrüsten, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Betroffen sind die Modelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016 (Beschl. v. 07.11.2019, Az. 5 MB 3/19).

Damit bestätigte das OVG vorläufig eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom November 2018. Dieses hatte im Abgasskandal den Eilantrag von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Nach Auffassung des KBA verfügen die besagten Fahrzeugmodelle über unzulässige Abschalteinrichtungen.

Das KBA hatte im Oktober 2018 entsprechend den sofortigen Rückruf mit der Begründung angeordnet, die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen würden unter anderem schon bei Außentemperaturen von unter 17 Grad Celsius in ihrer Wirksamkeit gedrosselt. Dadurch würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig sei.

OVG: Umweltschutz geht Sorge um Reputationsschaden vor

Konkret ordnete die Behörde am 17. Oktober 2018 deshalb an, dass Opel die unzulässigen Einrichtungen zu entfernen und die Motorsteuerungssoftware der Wagen umzurüsten habe. Von einer schon seit April 2018 laufenden, jedoch freiwilligen Rückruf- und Umrüstungsaktion, die das Unternehmen selbst startete, versprach sich das KBA keine ausreichende Wirkung.

Nun hat das OVG die Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss zurückgewiesen. Wie schon die erste Instanz ließ der 5. Senat des OVG dabei die Frage offen, ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht oder ob die Konstruktion tatsächlich notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten - so nämlich hatte Opel argumentiert. Diese rechtlichen und technischen Fragen müssten im Hauptsacheverfahren geklärt werden, so die Richter.

Die erforderliche Folgenabwägung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geht ihrer Ansicht nach aber zulasten von Opel aus. Die Sorge des Autoherstellers um einen drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten, heißt es in dem Beschluss. Durch das vom KBA verlangte Softwareupdate würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge jedenfalls ganz erheblich reduziert. Die Rückrufanordnung sei damit sofort vollziehbar.

Opel erklärte, die Gerichtsentscheidung nicht nachvollziehen zu können, weswegen man "weitere rechtliche Schritte gegen die Anordnung des KBA einleiten" werde. Das OVG habe "ausdrücklich keine Entscheidung darüber getroffen, ob in den Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist." Die laufende "freiwillige Service-Aktion" für die betroffenen Modelle von Insignia, Zafira, und Cascada werde fortgeführt, nun lediglich auf verpflichtender Basis.

mgö/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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OVG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38581 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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