Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzmaske tragen kann, ist auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit auch gegen den Willen der Bundeswehr zu entlassen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz führten in ihrer Urteilsbegründung an, der Kläger sei dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden könne, welche an ihn als Soldaten zu stellen seien (Urt. v. 14.10.2011, Az. 10 A 10628/11.OVG). Aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung der Bundeswehr müsse er den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes gewachsen sein. Hierzu gehöre auch, sich vor atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln zu schützen.
Dies sei beim Kläger auf Dauer nicht möglich, weil er wegen seiner Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Deshalb sei er den Bedingungen eines militärischen Einsatzes nicht gewachsen. Da zudem eine administrative Tätigkeit seiner Dienststellung als Sanitätsoffizier nicht entspreche, sei er dienstunfähig und könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beanspruchen.
Das Personalamt der Bundeswehr hatte den Antrag des Klägers zuvor abgelehnt, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen. Das OVG hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4826 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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