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OVG Koblenz zur Fahrkostenerstattung für Schüler: Nur Weg bis zur nächsten Schule muss gezahlt werden

25.07.2013

Schüler haben grundsätzlich nur ein Anrecht auf Fahrtkostenerstattung bis zur nächstgelegenen Schule. Besuchen sie ein weiter entfernt liegendes Institut, muss der Staat für diese Zusatzkosten nicht aufkommen - doch es gibt Ausnahmen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz hervor.

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Geklagt hatte ein Schüler, der ein Gymnasium mit spezieller Sportförderung besucht. Erstattet bekommt er nur die Fahrtkosten bis zum nächstgelegenen Gymnasium. Der Schüler argumentierte, dass er damit ungerechtfertigt benachteiligt werde - denn Schüler, die wegen der ersten Fremdsprache eine weiter entfernt liegende Schule besuchten, bekämen die vollen Kosten erstattet. Die Regelung müsse entsprechend auf eine spezielle Sportförderung angewandt werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz ließ diese Argumentation nicht gelten (Beschl. v. 23.07.2013, Az. 2 A 10634/13.OVG). Dem Verfassungsrecht lasse sich kein Gebot entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung von Schülern sorgen muss. Führe der Gesetzgeber gleichwohl einen solchen Anspruch ein, sei er auch berechtigt, diesen zu begrenzen und sachlich begründet zu differenzieren.

Die Ausnahme für Schulen mit einem besonderen Fremdsprachenangebot sei nicht zu beanstanden. Mit diesem Privileg werde nach Ansicht der Koblenzer Richter dem in der Verfassung festgeschriebenen "klassisch humanistischen Bildungsideal" gefolgt. Auf die Sportförderung sei das nicht übertragbar.

dpa/age/LTO-Redaktion

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OVG Koblenz zur Fahrkostenerstattung für Schüler: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9220 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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