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OVG Koblenz zu "Corona-Spaziergängen": Ver­bote könnten rechts­widrig sein

von Dr. Markus Sehl

10.01.2022

Ein Corona-Spaziergang in Koblenz, begleitet von Einsatzkräften der Polizei am 8.1.2022.

Polizeibeamte stehen vor einer Demonstration von Gegnern der staatlichen Coronamaßnahmen, einem sogenannten Corona-Spaziergang, in den Straßen von Koblenz am 8.1.2022.Foto: picture alliance/dpa/Thomas Frey

Eilantrag gegen 'Montagsspaziergangs'-Verbot erfolglos: Sperrt eine Spezialregelung im Infektionsschutzgesetz das Verbot von Versammlungen? Auch das erste OVG sieht ein Problem im Verhältnis zum Versammlungsgesetz – und stellt Hilfsüberlegungen an.

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Dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Eilentscheidung der Vorinstanz zum Verbot sogenannter Corona-Spaziergänge bestätigt hat, geht in der Pressemitteilung von Montag fast als Nebensache unter (Beschl. v. 03.01.2022, Az. 7 B 10005/22.OVG). Auffälliger sind dagegen die Ausführungen zu einer aktuellen, besonderen Problematik, denn zum ersten Mal hat sich ein Obergericht mit dem Verbot der Spaziergänge beschäftigt. Und es bestätigt den Eindruck des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße: Es könnte da ein Problem bei den Verboten geben.

Der Fall ist aktuell und typisch: Ähnlich wie andere deutsche Städte und Gemeinden hatte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Ende Dezember "nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung zu sogenannten 'Montagsspaziergängen'" im Landkreis verboten. Sie erließ eine Allgemeinverfügung und stützte sich für das Verbot auf das Versammlungsrecht. Es sei zu erwarten, dass infektionshygienische Auflagen von den Teilnehmenden nicht befolgt würden, hieß es in der Begründung. Das Verbot wurde also mit Infektionsschutz begründet. So weit, so gut.

Maßnahmen zum Infektionsschutz regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dort finden sich auch Vorschriften zu Versammlungen. Daneben gibt es aber noch das Versammlungsgesetz, die eigentlich ausschlaggebende Rechtsmaterie für alles rund um Versammlungen. Nur steht da nichts zum Infektionsschutz drin. In welchem Verhältnis stehen diese Gesetze nun zueinander? Eine Frage, die nicht nur Richterinnen und Rechtswissenschaftler interessieren muss.

Denn im IfSG hat sich für Versammlungsverbote mit dem Ende der pandemischen Lage Ende November 2021 etwas verschoben und ein wenig beachteter Absatz im § 28a IfSG entfaltet Wirkung. Abs. 8 schreibt nämlich ausdrücklich vor, dass Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht mehr untersagt werden dürfen. Punkt.

Aber kann das so vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein?

Sperrt Infektionsschutzgesetz das Versammlungsgesetz?

Viele Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der Frage, was tun, wenn von vornherein klar ist, dass auf "Spaziergängen" gegen Auflagen zum Infektionsschutz – die der IfSG-Gesetzgeber nicht ausschließen wollte – verstoßen wird. Müssen sie das trotzdem hinnehmen?

Dabei handelt es sich jedenfalls um "schwierige Rechtsfragen", wie das OVG nun mitteilt. Schon das VG Neustadt hatte in seiner Pressemitteilung von einer "komplexe Rechtsfrage" gesprochen. Beide sind sich einig: Im Rahmen eines Eilverfahrens lässt sich das nicht klären. Das OVG hat weitere Erwägungen mitgeteilt, die das Problem unterstreichen – und eine Tendenz erkennen lassen.

So spreche einiges dafür, dass in § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen sei, die eine Sperrwirkung gegenüber dem Versammlungsgesetz entfalte. Das bedeute, so das OVG weiter, "dass sie einen Rückgriff auf die allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich" ausschließe.

Ganz wohl ist dem OVG bei dem Gedanken offenbar aber nicht. Deshalb schickt es gleich noch ein paar Hilfsüberlegungen hinterher: Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reicht und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen seien. Müssen sich die Gerichte in Zukunft also – mit mehr Zeit in den Hauptsacheverfahren – etwas einfallen lassen, um einen Konstruktionsfehler im Gesetz zu überbrücken?

Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im IfSG pauschale Verbote von Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes verbieten wollte – damit hätte er auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, die gerade in Zeiten der Pandemie die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit betont hatten: Versammlungen ja, aber unter je nach Pandemiesituation strengen Auflagen wie Höchstteilnehmerzahl, Maskenpflicht und Mindestabstand.

Für den konkreten Fall in Neustadt hat sich die Sache erledigt, die Allgemeinverfügung mit dem Versammlungsverbot ist ausgelaufen. Andere Städte wie Kaiserlautern oder Stuttgart arbeiten aber weiter mit solchen Versammlungsverboten – die Frage nach der Sperrwirkung des IfSG dürfte die Gerichte noch beschäftigen.

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OVG Koblenz zu "Corona-Spaziergängen": . In: Legal Tribune Online, 10.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47161 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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