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OVG NRW zu Bushido-Video: BPjM machte "Stress ohne Grund"

03.06.2015

Bushido bei der Bambiverleihung

Daniel Roland / AFP

Am Mittwoch verbuchte Rapper Bushido einen Erfolg vor dem OVG NRW gegen die Bundesprüfstelle. Das Gericht gab seinem Eilantrag gegen die Behörde statt, die 2013 das Album "NWA"und den Track "Stress ohne Grund" indiziert hatte.

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalens hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt (Beschl. v. 03.06.2015, Az. 19 B 463/14). Das Eilverfahren Bushidos hat somit Erfolg, während die Klage in der Hauptsache noch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängig ist.

Ein Eilverfahren dient dem Zweck, die Rechte des Antragsstellers vorübergehend zu wahren, bis in der Hauptsache entschieden ist. Um eine möglichst schnelle Entscheidung zu ermöglichen, wird der Sachverhalt im Eilverfahren nicht in der gleichen Tiefe geprüft, wie im Hauptsacheverfahren. Wieso das von Bushido angestrengte Eilverfahren erst beinahe zwei Jahre nach der Indizierung entschieden wurde, konnte das OVG NRW auf Nachfragen von LTO nicht erläutern. Üblicherweise würden Eilverfahren dort schneller entschieden, es komme aber stets auf die Auslastung des zuständigen Senats an.

Im Juli 2013 hatte die Bundesprüfstelle das Album "NWA" und den Track "Stress ohne Grund", gestützt auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG), in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Auch das Landeskriminalamt ermittelte damals, jedoch ohne Ergebnisse. Hauptinterpret des Tonträgers und des Videos ist der Rapper Shindy. Bushido ist lediglich für einen Teil der für indizierungsrelevant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als "featured artist" angegeben.

Hauptinterpret Shindy nicht angehört

Genau daran hängt das OVG die Begründung für seinen Beschluss auf. Nach Ansicht der Richter hat die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt der Medien nicht hinreichend ermittelt und den maßgeblich beteiligten Künstler Shindy überhaupt nicht zu der Sache angehört. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient.

Der Kunstbezug schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus. Es erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderlichen umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange gehöre im Grundsatz auch die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt haben. Diese seien typischerweise in der Lage, etwas über die umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen.

Die Bundesprüfstelle sei diesem Grundsatz aber nicht gerecht geworden. Sie habe es komplett versäumt, den Hauptinterpreten Shindy überhaupt anzuhören.

ms/cvl/LTO-Redaktion

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OVG NRW zu Bushido-Video: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15736 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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