Agrarsubventionen wirken sich mittelbar auf den Erhalt von Natur und Umwelt aus und sind Umweltinformationen im Sinne des UIG. Daher besteht nach einem Urteil des OVG Münster vom Mittwoch insoweit auch ein Informationsanspruch im Sinne des UIG über die größten Empfänger von Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt.
Nach Ansicht des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster müssen jedoch trotz dieses Informationsanspruchs, der die Höhe der Zahlungen und Namen und Anschrift der Empfänger umfasst, natürliche Personen zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte vor der Informationsherausgabe angehört werden und die betroffenen Behörden sodann eine Abwägungsentscheidung treffen (Urt. v. 02.03.2011, Az. 8 A 2861/07, 8 A 3357/08 und 8 A 3358/08).
Juristische Personen sind hingegen aus dem Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzrichtlinie und des deutschen Datenschutzgesetzes bewusst ausgenommen, so die Verwaltungsrichter. Auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis könnten sie sich nicht berufen, da nicht ersichtlich sei, dass allein die Kenntnis der Jahresbeträge erhaltener Agrarsubventionen Rückschlüsse auf exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zulässt.
Das Gericht gab damit den Anträgen von zwei Stern-Redakteuren sowie von Greenpeace e.V. weitgehend statt. Die erstinstanzlichen Urteile waren unterschiedlich ausgefallen: Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte die Klage insgesamt abgewiesen; das VG Köln hatte zwei Klagen nur bei vorheriger Anhörung aller Zahlungsempfänger stattgegeben.
eso/LTO-Redaktion
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OVG Münster: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2674 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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