Journalisten haben nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Aufsichtsratsunterlagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER. Dies entschied das OVG Berlin-Brandenburg am Mittwoch.
Nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seien die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Zudem seien die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die von einem Journalisten beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter verwalte. Diese sei gesellschaftsrechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichtsratsmitglieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Informationszugang stehe dem Journalist auch nicht auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien (Urt. v. 28.01.2015, Az. OVG 12 B 21.13).
age/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zum Flughafen Berlin: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14516 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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