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OLG Frankfurt zu Verwertungsrechten in der Bundesliga: Kein Kün­di­gungs­recht bei coron­a­be­dingtem Spie­l­aus­fall

04.03.2022

Fußballspiel im Fernsehen

Eine coronabedingte Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht. Foto: oktay - stock.adobe.com

Finden wegen der Pandemie keine Fußballspiele mehr statt, die die Sportberichterstatter ausstrahlen können, kann der Vertrag über die Verwertungsrechte nicht gekündigt werden, bestätigte das OLG Frankfurt.

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Nach den Feststellungen eines Schiedsgerichts begründet eine coronabedingte Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen Vertrag über Verwertungsrechte zwischen der DFL und Sportberichterstattern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Entscheidung bestätigt (Urt.v. 03.03.2022, Az. 26 Sch 2/21).

Ein französisches Unternehmen für Sportberichterstattung hatte mit der DFL einen Vertrag über Verwertungsrechte der Spielzeiten 2017 bis 2021 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Infolge der Corona-Pandemie hatte die DFL den gesamten Spielbetrieb ab dem 13.03.2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen eingestellt. Nach gescheiterten Gesprächen kündigte Ende April 2020 das Sportberichterstattunsgunternehmen den Vertrag. Der Spielbetrieb wurde Mitte Mai 2020 wiederaufgenommen.

Die DFL widersprach der Kündigung und erhob am 11.05.2020 Schiedsklage. Das Schiedsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen und eine daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für die DFL vorgelegen. Die Wiederaufnahme der Spiele sei zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Der Antragsgegner habe seine vertraglichen Pflichten erfüllen können.  

Ohne Erfolg haben die Sportberichtersatter vor dem OLG die Aufhebung dieses Schiedsspruches begehrt. Das Schiedsgericht habe den entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt.  Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und aufgrund der nur geringen Dauer der Unterbrechung sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

cp/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zu Verwertungsrechten in der Bundesliga: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47731 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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