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OLG Stuttgart zu unlauterer Werbung: Lidl darf mit olym­pi­schen Ringen aus Grill­pat­ties werben

09.02.2018

Olympisches Grillen (Symbol)

© lukyeee_nuttawut - stock.adobe.com

Zu Olympia 2016 warb Lidl mit fünf Grillpatties, die an die Olympischen Ringe erinnerten. Damit entstehe aber nicht der Eindruck, Lidl gehöre zu den offiziellen Sponsoren oder nutze den guten Ruf der Spiele aus, so das OLG Stuttgart.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am Donnerstag im Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. (DOSB) und dem Discounter Lidl entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die Lidl unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Urt. v. 08.02.2018, Az. 2 U 109/17).

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete Lidl unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren. Der DOSB sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage aber ab.

Das OLG bestätigte das Urteil nun. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der Lidl-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde.

Den guten Ruf Olympias nicht unlauter ausgenutzt

Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem DOSB und Lidl bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen, entschied das OLG. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele.

Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da der gute Ruf Olympias durch die Werbung nicht auf die Grillprodukte übertragen werde. Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig.

Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem DOSB eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne, so das OLG in einer Mitteilung.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zu unlauterer Werbung: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26957 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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