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OLG Nürnberg zu grob fahrlässigem Verhalten: Was man bei Tempo 200 nicht tun sollte…

29.05.2019

Mercedes Benz CLS 63 AMG

Bild: Christian Flores, flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

 

In nahezu allen anderen Staaten der Welt seien derartige Geschwindigkeiten verboten, so das OLG Nürnberg. Einem Mercedes-Fahrer, der bei Tempo 200 auf das Infosystem guckte, bescheinigte es grob fahrlässiges Verhalten.

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Wer sich bei 200 Stundenkilometern auf der Autobahn nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern lieber das Informationssystem des Wagens bedient, der handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden und den Autofahrer nach einem Unfall zur anteiligen Zahlung von Reparaturkosten verurteilt (Urt. v. 02.05.2019, Az. 13 U 1296/17).

Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hatte der Fahrer einen Mercedes Benz CLS 63 AMG angemietet. Er hatte zwar im Fall eines Schadens eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart, trotzdem muss der Mann nun zahlen. Diese galt nämlich nicht, wenn der Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Die Autoversicherung hatte den Mieter verklagt, nachdem der Fahrer bei Tempo 200 auf der Überholspur das Infosystem des Autos benutzt hatte und deswegen von der Fahrbahn abkam. Der Wagen stieß in die Mittelleitplanke und wurde stark beschädigt. Die Versicherung wollte die Hälfte des Schadens ersetzt haben.

Nach der Entscheidung des OLG Nürnberg muss der Fahrer nun die geforderten knapp 12.000 Euro bezahlen. Es hob damit eine Entscheidung des Landgerichtes (LG) Nürnberg-Fürth auf, das dem Fahrer Recht gegeben hatte.

In anderen Staaten sind derartige Geschwindigkeiten verboten

In der Berufungsinstanz betonten die Richter, dass der Beklagte die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. "Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision sind gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt." Schon minimale Fahrfehler könnten deswegen zu schweren Unfällen führen.

Auch wenn in nahezu allen anderen Staaten der Welt derartige Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen verboten seien, fehle in Deutschland zwar ein derartiges klares Verbot, so der Senat. Es gelte aber dennoch die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, die vorgibt, dass bei höheren Geschwindigkeiten die Unfallgefahren selbst unter Idealbedingungen so erheblich zunehmen, dass sie bei verantwortungsbewusster Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dort nicht gefahren werden sollten.

Wer deswegen die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern überschreite, müsse sich besonders auf das Fahren konzentrieren, betonten die Nürnberger Richter. Auch wenn der Fahrer seinen Blick nur kurzzeitig von der Fahrbahn auf das Infosystem gerichtet habe, stelle sein Verhalten bei dieser Geschwindelt eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung dar und sei grob fahrlässig, entschied das OLG.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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OLG Nürnberg zu grob fahrlässigem Verhalten: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35669 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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