In den Gesamtpreis für Getränke in einer Werbung muss das Flaschenpfand nicht einberechnet werden, entschied das OLG Köln. Es ging in der Entscheidung auch um das Verhältnis von nationalem zu EU-Recht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in zwei parallelen Verfahren entschieden, dass für Getränke nicht mit einem Gesamtpreis geworben muss (Urt. v. 06.03.20, Az. 6 U 89/19 und 6 U 90/19). Der angegebene Getränkepreis müsse nicht den Betrag für das Flaschenpfand beinhalten.
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte allerdings genau das. Er war der Ansicht, dass § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung (PAngV) nicht mehr angewendet werden dürfe. Die Norm regelt, dass "rückerstattbare Sicherheiten" - wie eben das Pfand - nicht mit in den Gesamtpreis einberechnet werden müssen. Der Verband argumentierte nun, dass die Norm keine Grundlage im Recht der Europäischen Union habe und verwies dabei auf Art. 7 der europäischen Richtlinie über unlauter Geschäftspraktiken, die irreführende Geschäftspraktiken verbietet.
Das OLG hat jedoch festgestellt, dass es keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen könne, wenn die beklagten Unternehmen das deutsche Recht einhielten. Auch ohne eine europarechtliche Grundlage sei die Vorschrift der PAngV geltendes deutsches Recht und daher von dem Gericht anzuwenden. Weil der deutsche Gesetzgeber trotz der bekannten Bedenken noch keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, sei das Gericht auch nicht befugt, die Norm einfach zu ignorieren. Auch wenn eine richtlinienkonforme Auslegung von §1 Abs. 4 PAngV nicht möglich sei, müsse das Gericht geltende Normen anwenden.
Der Senat stellte auch auf den umweltpolitischen Bezug der Vorschrift ab: Sie solle gerade auch verhindern, dass Mehrweggebinde gegenüber Einweggebinden benachteiligt werden, wenn sie das Pfand mit angeben müssten. Ebenso schütze die deutsche Norm auch die Verbraucher, da der relevante Warenpreis ohne Pfand nicht selbst errechnet werden müsse und Rechenfehler so vermieden würden.
Das Landgericht Köln hatte die beiden Klagen des Wettbewerbsverbands bereits abgewiesen. Nun hat auch das OLG die eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
vbr/LTO-Redaktion
OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41174 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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