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OLG Köln sieht erhebliches Eigenverschulden: Vom Ver­such, ein rollen­des Auto auf­zu­halten

11.07.2019

Mann hinter einem Auto (Symbolbild)

© arrowsmith2 - stock.adobe.com

Wer sich in Sandalen einem bergab rollenden PKW entgegenstellt und dabei schwerste Verletzungen erleidet, muss sich ein ganz erhebliches Eigenverschulden anrechnen lassen, wenn er auf Schadensersatz klagt, so das OLG Köln.

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Wer mit bloßer Muskelkraft versucht, ein rollendes Auto aufzuhalten, indem er sich vor das Auto stellt, muss sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil (v. 05.07.2019, Az. 6 U 234/18).

Am Unfalltag stieg die Lebensgefährtin des Mannes vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem Auto, wo der Mann auf sie wartete. Während das Paar noch darüber nachdachte, das Fahrzeug aufgrund der abschüssigen Straße umzuparken, setzte es sich bereits in Bewegung und begann, die Straße rückwärts herunterzurollen. Daraufhin lief der Mann hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Der Kläger wurde von dem Fahrzeuggewicht jedoch niedergedrückt, kam rücklings zu Fall, wurde von dem PKW überrollt und über eine Strecke von etwa 20 Meter mitgeschleift. Er erlitt schwere Verletzungen und musste reanimiert werden.

Der Mann klagte gegen die Haftpflichtversicherung seiner Partnerin und verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass eine Haftung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Schon das Landgericht Köln (LG) sprach dem Mann einen entsprechenden Anspruch zwar zu - aber nur in Höhe von 30 Prozent. Einen Anspruch auf die restlichen 70 Prozent verneinte das LG mit Verweis auf ein erhebliches Mitverschulden des Mannes.

Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Zwar habe die Lebensgefährtin die Verletzungen des Mannes zurechenbar dadurch verursacht, dass sie das Auto abstellte, ohne es ausreichend gegen ein Wegrollen zu sichern, sodass der Anspruch dem Grunde nach bestehe. Der Mann müsse sich aber aufgrund seines freiwilligen Rettungsversuches ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Die Kölner Richter führten aus, dass dem Mann hätte klar sein müssen, dass keine Chance bestand, das Auto mit bloßer Muskelkraft zu stoppen.

Zugute kam dem Mann, dass er sich "spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied", wie die Kölner Richter befanden. Wegen der von ihm getroffenen Augenblicksentscheidung sei der Anspruch daher nicht vollständig ausgeschlossen. In solchen Situationen sei es verständlich, dass sich Menschen zu objektiv falschen Entscheidungen verleitet sehen, so das OLG.

tik/LTO-Redaktion

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OLG Köln sieht erhebliches Eigenverschulden: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36437 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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