Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Drei minderjährigen Kindern half das allerdings nicht: Ihre Mutter müsse mehr arbeiten, bevor die Sprösslinge den Großvater in Anspruch nehmen könnten, teilte der 6. Familiensenat des OLG Hamm in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss mit.
Die Ersatzhaftung der Großeltern greift nur, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Ein Anspruch sei auch nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich sei vielmehr auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, so die Begründung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Im zu verhandelnden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater nur eingeschränkt leistungsfähig war und daher nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Der Großvater weigerte sich mit dem Argument, die Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nach Auffassung des 6. Familiensenats hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt (Beschl. v. 25.10.2012, Az. II-6 WF 232/12). Großeltern hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Ersatzhaftung: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7895 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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