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OLG Hamm zum Ausfallschaden wegen Corona: Ver­si­che­rung muss nicht für Bar­sch­lie­ßung zahlen

29.07.2020

Hochgestellte Barhocker

© pressmaster - stock.adobe.com

Eine Barbetreiberin hatte sich vorsorglich dagegen versichert, ihre Gaststätte wegen Krankheitserregern schließen zu müssen. Weil in der Auflistung aber das neuartige Coronavirus fehlt, muss die Versicherung nicht einspringen, so das OLG Hamm.

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Bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung besteht kein Deckungsschutz gegen Krankheiten oder Erreger wie Covid-19 beziehungsweise Corona, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem kürzlich entschiedenen Eilverfahren befunden (Beschl. v. 15.07.2020, Az. 20W 21/20).

Die Antragstellerin, Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen, hatte von ihrer Versicherung rund 27.000 Euro eingefordert, weil sie ihren Betrieb wegen des Coronavirus mehrere Monate schließen musste. Mit ihrer Versicherung hatte sie bereits einige Zeit vor Ausbruch der Corona-Pandemie einen Deckungsschutz für Betriebsschließungen vereinbart. In dem Vertragswerk sind auch die Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern genannt, für die der Versicherer leisten will. Allerdings mit dem wie folgt formulierten Zusatz: "[...] nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG). [...]" 

OLG Hamm: Versicherer will nur für einschätzbare Risiken einstehen

Bereits das Landgericht (LG) Essen hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte diese Rechtsauffassung nun nach der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde.

Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, teilte das OLG zur Begründung mit. Der Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle, so der Senat.

Der Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) könne auch nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch im Rahmen des im Mai 2020 anlässlich der Corona-Pandemie nachträglich erweiterten Gesetzes einstehen will.

Derzeit kommt es vermehrt zu Klagen von Betriebsinhabern gegen ihre Versicherungen. Viele Versicherer stehen nämlich auf dem Standpunkt, für Betriebsschließungen in der Coronakrise nicht leisten zu müssen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zum Ausfallschaden wegen Corona: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42343 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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