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43727

OLG Frankfurt am Main: Akten­ein­sicht im 13-Quad­r­at­meter-Keller unzu­mutbar

14.12.2020

Eine Frau sucht nach Akten in einem Kellerraum (Symbolbild)

(c) FotoAndalucia/stock.adobe.com

Ein Gesellschafter und zwei Bevollmächtigte wollten Akten und Handelsbücher prüfen. Bereitgestellt wurde ihnen dafür ein vollgestellter, nur 13 Quadratmeter großer Kellerraum. Angesichts der Pandemie gehe das gar nicht, so das OLG.

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Akteneinsicht während der Coronapandemie in einem nur 13 Quadratmeter großen, vollgestellten Kellerraum zu ermöglichen, ist unzumutbar. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (v. 01.12.2020, Az. 21 W 137/20).

Eine GmbH war verurteilt worden, einer Gesellschafterin sowie zwei von ihr Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008 bis 2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte diese Einsicht dann am 15. Mai 2020 auch – allerdings nur in einem 13 Quadratmeter großen Kellerraum, der zudem mit zahlreichen Kartons und Möbelstücken zugestellt war. Die Vertreter der Gesellschafterin brachen den Termin daraufhin ohne Einsichtnahme ab, die Bedingungen erschienen ihnen unzumutbar.

Das Landgericht hatte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen die GmbH verhängt. Diese legte dagegen sofortige Beschwerde ein, hatte mit dieser aber nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG hat die GmbH ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht erfüllt: In Anbetracht der Pandemiesituation sei es unzumutbar gewesen, die Einsichtnahme in dem kleinen und zudem vollgestellten Kellerraum durchzuführen.

Zwar habe eine Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen des jeweiligen Unternehmens zu erfolgen. Da in dem Kellerraum aber weder der Abstand gewahrt noch ausreichend gelüftet werden konnte und der Aufenthalt bei der Menge an Akten auch eine längere Zeit in Anspruch genommen hätte, sei der Raum nicht zur Einsichtnahme geeignet gewesen. Die Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden sei zu groß gewesen. Die GmbH hätte einen anderen, ggf. auch externen Raum zur Verfügung stellen müssen, entschied das OLG.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43727 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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