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OLG Frankfurt verneint Anspruch auf Pilgerfahrt: Ver­spro­chene Mekka-Hoch­zeits­reise nicht ein­klagbar

24.06.2019

Die Kaaba - das berühmte Pilgerziel in Mekka

© AHMAD FAIZAL YAHYA - stock.adobe.com

Im Rahmen einer islamischen Hochzeit versprach der Bräutigam seiner Angetrauten eine Pilgerreise nach Mekka als sogenannte Morgengabe. Nach der Scheidung wollte sie diese nun einklagen - vergeblich.

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Versprochen ist versprochen - das gilt in der juristischen Welt lange nicht immer, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im April entschied. Der Beschluss wurde am Montag veröffentlicht. Die als sogenannte Morgengabe versprochene Pilgerreise nach Mekka kann eine deutsche Muslima nicht vor hiesigen Gerichten einklagen, befanden die Frankfurter Richter (Beschl. v. 26.04.2019, Az. 8 UF 192/17).

Die Morgengabe, die auch im deutschen Recht früher eine Rolle spielte und in vielen islamischen Rechtsordnungen heute noch anerkannt ist, stellt eine Art Mitgift dar, die vom Bräutigam an die Braut geleistet wird. Bei der Hochzeit der Deutschen und ihres früheren Ehemannes, eines lybischen Staatsangehörigen, im Jahr 2006, die nach islamischem Recht durchgeführt wurde, unterzeichneten beide ein Schriftstück mit dem Titel "Akt der Eheschließung". Darin war unter dem vorgedruckten Passus "Mitgift Deckung" handschriftlich eine "Pilgerfahrt" vermerkt. Nach Angaben der Frau hatte zuvor der Imam darauf hingewiesen, dass eine Hochzeit ohne Morgengabe nach islamischem Recht unwirksam sei.

Nachdem man schließlich auch standesamtlich geheiratet hatte, ging die Ehe allerdings in die Brüche und wurde 2017 rechtskräftig geschieden. Die versprochene Pilgerfahrt hatte das Paar bis dato nicht angetreten. Nach der Scheidung verklagte die Frau ihren Ex-Mann vor dem Amtsgericht (AG) auf Zahlung der Kosten für die Reise. Das AG wies den Antrag zurück, woraufhin sie sich mit der familienrechtlichen Beschwerde an das OLG wandte.

Deutsches Recht kennt Morgengabe nicht

Doch auch dieses versagte die erhoffte Reisefinanzierung. Der Sachverhalt sei nach deutschem Recht zu prüfen, so der Senat - und dieses gebe schlicht keine Grundlage für ihren Anspruch her.

Trotz der lybischen Staatsangehörigkeit des Mannes sei deutsches Recht anzuwenden, da das Paar während der Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dieses aber kenne das Institut der Morgengabe nicht, so das OLG. Die Morgengabe lasse sich auch nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts fassen, da die Vereinbarung dem "kulturellen und religiösen Brauchtum" zuzuordnen sei und ein prägender Auslandsbezug fehle. Nach Ansicht des OLG ist die Vereinbarung daher kein einklagbarer Vertrag, sondern eine Naturalobligation, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne.

Doch auch wenn man ein verbindliches Versprechen in der Vereinbarung erkennen wolle, sei dieses jedenfalls formnichtig, so das OLG. Denn sowohl eine nacheheliche vermögensrechtliche Verfügung als auch eine Schenkung hätten notariell beurkundet werden müssen, was hier nicht geschehen war. Somit hat die Frau Nach Auffassung des Gerichts keine Handhabe, um ihren Anspruch auf die Mekka-Reise zu begründen.

Damit ist der Streit aber noch nicht am Ende: Das OLG hat die Rechtsbeschwede zum Bundesgerichtshof zugelassen, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde von der geschiedenen Frau bereits gestellt.

mam/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt verneint Anspruch auf Pilgerfahrt: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36059 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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