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OLG Frankfurt zum Streit um Galopprennbahn: DFB erhält keine unzu­läs­sigen staat­li­chen Bei­hilfen

22.03.2018

Fussballakademie (Symbol)

© pongsakorn_jun26 - stock.adobe.com

Weitere Niederlage für den Frankfurter Rennklub im Streit um den Erhalt der Galopprennbahn: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Erbbauvertrag zwischen dem DFB und der Stadt keine staatliche Beihilfe darstellt.

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In seinem juristischen Kampf um den Erhalt der Frankfurter Galopprennbahn hat der Rennklub eine erneute Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, dass der Erbbauvertrag zwischen der Stadt und dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) nicht nichtig ist (Beschl. v. 21.03.2018, Az. 4 U 207/17). Der DFB will auf dem Gelände der Rennbahn im Stadtteil Niederrad eine Akademie errichten.

Der Rennklub hatte in seiner Klage argumentiert, dass der vereinbarte Erbbauzins weit unter dem Marktwert des Geländes liege und dadurch eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV vorliege. Das OLG entschied aber, dass der Rennklub bereits nicht vom Schutzzweck der europäischen Beihilfevorschriften erfasst sei. Rennklub und DFB seien keine Wettbewerber und konkurrierten nicht auf dem selben sachlichen Markt. Der Rennklub habe das Gelände nicht ebenfalls zur Förderung des Fussballsports verwenden wollen, allein das Interesse an der Nutzung genüge für ein Wettbewerbsverhältnis nicht aus. 

Das OLG hatte im vergangenen Jahr bereits den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Räumung des Geländes zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision dagegen später ebenfalls zurück.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zum Streit um Galopprennbahn: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27673 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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