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Facebook-Verfahren: OLG Düs­sel­dorf setzt BKartA-Anord­nung aus

26.08.2019

Benutzeroberfläche eines Smartphones

© Mat Hayward - stock.adobe.com

Das BKartA hatte im Februar mit der Verknüpfung von Datenschutz und Wettbewerbsrecht juristisches Neuland betreten. Die damals verfügten Einschränkungen für Facebook wurden als wegweisend angesehen – doch nun vom OLG Düsseldorf ausgesetzt.

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Der Versuch des Bundeskartellamts (BKartA), die Datensammlung von Facebook in Deutschland auf Basis des Wettbewerbsrechts einzuschränken, könnte am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf scheitern. Der 1. Kartellsenat meldete am Montag massive Zweifel an der Argumentation der Wettbewerbshüter an, mit der sie besagte Einschränkungen begründeten. Deshalb müsse Facebook die Anordnungen des Kartellamts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht umsetzen, beschloss das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 26.08.2019, Az. VI-Kart 1/19 (V)).

Das BKartA hatte im Februar unter anderem verfügt, dass Facebook Daten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter nur noch mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpfen dürfe, wenn dieser es ausdrücklich erlaubt. Auch die Sammlung von Daten der Drittwebseiten wurde von einer Einwilligung abhängig gemacht. Facebook bekam damals zwölf Monate Zeit, die Anordnungen umzusetzen.

Aus Sicht der Wettbewerbshüter hat Facebook eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland. Diese Dominanz werde mit der Verknüpfung der Daten von außerhalb mit Profilen aus dem Online-Netzwerk missbraucht. Dieses Vorgehen erlaube es Facebook nämlich, für Nutzer und Werbekunden unersetzlich zu werden. Entsprechend leide der Wettbewerb, weil Konkurrenten gar nicht erst die Chance bekämen, sich zu etablieren. Die Nutzer wiederum könnten sich nicht wehren, weil es keine Alternative gebe.

Streit um neue Zuständigkeiten für das BKartA

Das Kartellamt hat sich damit zum Vorreiter gemacht, die Wettbewerbsaufsicht auch mit Hilfe des Datenschutzrechts an die Internet-Ära anzupassen. Kritiker meinen hingegen, das Amt habe damit die Zuständigkeit für ein Rechtsgebiet außerhalb des Kartellrechts an sich gezogen, um als eine Art Superbehörde zu fungieren. "Da soziale Netzwerke datengetriebene Produkte sind, ist der Zugang zu Daten ein wichtiger wettbewerbserheblicher Faktor", argumentiert hingegen das BKartA. Setzt sich diese Ansicht als legitim durch, könnte dies die Wettbewerbsaufsicht verändern. Facebook legte gegen die Anordnung allerdings Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Die Düsseldorfer Richter stießen sich nun an der Begründung des Kartellamts: "Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen." Selbst wenn die Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, heißt es in dem Beschluss.

Das OLG setzt in seiner 37 Seiten langen Entscheidung an diversen Stellen der Argumentation des Kartellamts an. So kritisierte es, dass das Kartellamt keine hinreichenden Ermittlungen hinsichtlich eines sogenannten "Als-ob-Wettbewerbs" durchgeführt habe, um zu ermitteln, welche Nutzungsbedingungen sich für die Nutzer im Wettbewerb gebildet hätten. Denn nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann die Marktmacht nur missbraucht werden, wenn ein Unternehmen Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

Auch bei der Bewertung der Verbraucher-Daten sind sich Kartellamt und Gericht uneins. "Die streitbefangenen Daten sind - anders als ein entrichtetes Entgelt - ohne Weiteres duplizierbar, weshalb ihre Hingabe an Facebook den Verbraucher wirtschaftlich nicht schwächt", erklärte das OLG. Damit könnten Nutzer die Daten beliebig auch Wettbewerbern von Facebook zur Verfügung stellen.

BKartA sieht "ungeeignete Abstellungsmaßnahme"

Darüber hinaus, so das OLG, habe das BKartA nicht ansatzweise darlegen können, wie Facebook seine Konkurrenten wettbewerbswidrig beeinträchtigen soll. Insbesondere die Auffassung des BKartA, das soziale Netzwerk halte Wettbewerber vom Markteintritt ab, konnte der Senat nicht nachvollziehen. Facebook habe sich zwar angesichts von monatlich rund 32 Millionen Nutzern einen enormen Vorsprung verschafft. Welchen Einfluss die Datensammlung darauf habe, habe die Behörde allerdings nicht nachweisen können.

Und auch wenn Facebook seine Marktmacht missbrauchen und Wettbewerber unbillig behindert würde, sei die Lösung, für die sich das BKartA entschied, ungeeignet, so das OLG. Es habe Facebook nicht generell verboten, Daten zu sammeln. Dem sozialen Netzwerk sei nur für den Fall die Datenverarbeitung und -verknüpfung untersagt worden, dass der private Nutzer nicht zustimme. Dabei kann nach Auffassung der Düsseldorfer Richter eine wettbewerbsrechtliche Fragestellung im Verhältnis der Konkurrenten untereinander nicht davon abhängen, ob ein Kunde in die Datenverarbeitung einwilligt oder nicht. Deshalb handle es sich um eine "ungeeignete Abstellungsmaßnahme", die in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte von Facebook eingreife und deswegen rechtswidrig sei, entschied der Senat.

Kartellamtspräsident will vor den BGH ziehen

Kartellamtspräsident Andreas Mundt bekräftigte am Montag, Daten und der Umgang mit ihnen seien ein entscheidender wettbewerblicher Faktor für die digitale Wirtschaft. "Zentrale Rechtsfragen hierzu sind vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Facebook-Verfahren anders beantwortet worden als vom Bundeskartellamt." Diese Rechtsfragen seien aber von großer Bedeutung für die Zukunft. "Wir sind davon überzeugt, dass wir hier mit dem bestehenden Kartellrecht ordnend eingreifen können." Deshalb wolle die Behörde vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen.

Mundt hatte dem Fall schon im Februar grundlegenden Bedeutung zugesprochen. "Wir sind dabei, kartellrechtliche Leitplanken in die Internetökonomie einzuziehen", sagte er. "Der Nutzer gewinnt ein Stück Datenhoheit zurück." Facebook bestritt in seiner Reaktion, dass das Online-Netzwerk eine marktbeherrschende Stellung habe. Zudem sei das Kartellamt gar nicht zuständig. Facebook halte sich an die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), für deren Kontrolle die irische Datenschutzbehörde zuständig sei.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Facebook-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37253 (abgerufen am: 17.05.2025 )

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