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40219

OLG Düsseldorf zum "urbanen Leben": Alt­glas­con­tainer min­dert Woh­nungs­wert nicht um 30.000 Euro

10.02.2020

Ein Altglascontainer (Symbolbild)

(c) bilderhexchen/stock.adobe.com

Ein Ehepaar kaufte eine Wohnung in Düsseldorf, später stellte die Stadt gegenüber einen Altglascontainer auf. Die Eheleute sahen den Wohnungswert gemindert und klagten gegen den Bauträger, waren nun aber auch in zweiter Instanz erfolglos.

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Eine Wertstoffsammelstelle in der Nähe einer Eigentumswohnung stellt keinen Sachmangel der Wohnung dar. Der Bauträger muss außerdem Käufer nicht vorher über die geplante Sammelstelle unterrichten. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 21.1.2020, Az. I-21 U 46/19).

Vor ziemlich genau fünf Jahren erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in Düsseldorf. Die knapp 140 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung befindet sich im zweiten Stock eines Gebäudes, das in einem Neubaugebiet liegt, dessen Fertigstellung noch andauert. Im Rahmen dessen stellte die Stadt Düsseldorf kurze Zeit später eine Altglas- und Altpapier-Entsorgungsanlage gegenüber dieses Gebäudes auf.

Kurz nach Übergabe der Wohnung bemängelte das Ehepaar dann die Errichtung der Altglascontainer. Sie hätten bei Kauf der Wohnung nicht gewusst, dass die Container dort stehen würden und dank der Geruchs- und Lärmbelästigung der Wertsammelstelle sei die Wohnung nun rund 30.000 Euro weniger wert. Die Eheleute fühlten sich daher vom Bauträger arglistig getäuscht und machten gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend.

Auch aus teuren Wohnungen muss Abfall entsorgt werden

Das OLG Düsseldorf konnte jedoch – wie auch schon das vorinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf – keinen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) feststellen. Weder sei eine Beschaffenheit vereinbart gewesen noch sei eine besondere Verwendung vertraglich vorausgesetzt worden noch die Eignung der Wohnung zur gewöhnlichen Verwendung aufgehoben, so das OLG. Die gewöhnliche Verwendung der Wohnung ist nach Auffassung der Richter nämlich das Wohnen - und dabei könne man als Käufer gerade nicht erwarten, frei von jeglichen Umwelteinflüssen zu sein. Eine Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit liege deshalb nur dann vor, wenn die Umwelteinflüsse zu wesentlichen Beeinträchtigungen führten.

Das Wohnen in der Düsseldorfer Wohnung sei durch die Containeranlage aber entgegen der Ansicht der klagenden Eheleute gerade nicht wesentlich beeinträchtigt. Vielmehr führt der Senat dazu aus, dass die "ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung" zum "urbanen Leben", für das sich die Wohnungseigentümer entschieden hätten, eben dazugehöre. Die Beeinträchtigungen, die damit einhergingen, seien nicht zu vermeiden und hinzunehmen. Das gelte auch für Wohnviertel mit gehobenen Quadratmeterpreisen. Die Abfallentsorgung müsse schließlich überall gewährleistet sein – egal wie viel die Wohnungen kosten.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf zum "urbanen Leben": . In: Legal Tribune Online, 10.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40219 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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