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4185

OLG Brandenburg: Parken auf eigene Gefahr

01.09.2011

Eine Stadt muss nicht unbedingt für Schäden durch herabfallende Äste aufkommen - selbst wenn ein getroffenes Auto auf einer öffentlichen Straße vor einem Grundstück der Stadt geparkt war. Dies geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Brandenburgischen OLG hervor.

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Ein Autofahrer hatte die Stadt Potsdam auf Schadensersatz in Höhe von 3.500 Euro verklagt, nachdem ein herabfallender Ast seinen geparkten Wagen beschädigt hatte. Er war der Ansicht, die Stadt sei verantwortlich für die Verkehrssicherheit der Straße sowie für den Baum, der auf einem angrenzenden stadteigenen Grundstück stand.

Während das Landgericht Potsdam seiner Klage noch weitgehend stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage auf die Berufung der Stadt hin ab. Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich, allerdings gehöre der Baum nicht dazu, da er auf einem angrenzenden Grundstück stehe. Auch als Eigentümerin des Grundstücks stehe die Stadt Potsdam nicht in der Verantwortung. Denn die Stadt hatte einen Mieter im Mietvertrag verpflichtet, den entsprechenden Teil des Geländes zu sichern. Daher müsse sie nur überprüfen, ob der Mieter dieser Pflicht nachkomme. Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, habe es nicht gegeben (Urt. v. 28.06.2011, Az. 2 U 16/10).

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4185 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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