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34869

Bereits seit Januar möglich: Indi­vi­dual­be­schwerde nun auch in NRW-Ver­fas­sung ver­an­kert

von Maximilian Amos

11.04.2019

Der Verfassungsgerichtshof NRW in Münster

Bild: Florian Adler, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Eine Meldung macht die Runde: NRW führe die Individualverfassungsbeschwerde ein. Doch das ist nicht ganz korrekt: Das Instrument existiert bereit seit Januar, nun wurde es zusätzlich in die Verfassung eingefügt.

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"Bürger dürfen in NRW vor das Verfassungsgericht ziehen" oder auch "Die Bürgerrechte in Nordrhein-Westfalen werden gestärkt" - solcherlei Meldungen machten am Mittwochabend und auch am Donnerstag die Runde in der deutschen Medienlandschaft. Wenngleich das nicht völlig falsch ist, so stellt sich die Wirklichkeit aber etwas unspektakulärer dar. 

Ja, der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch fraktionsübergreifend und einstimmig beschlossen, dass die Landesverfassung künftig eine Individualverfassungsbeschwerde der Bürger zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) vorsehen soll. Nur: Die Rechte der Bürger werden damit de facto nicht gestärkt. Sie wurden es vielmehr am 1. Januar dieses Jahres, denn seit diesem Zeitpunkt steht ihnen die Verfassungsbeschwerde bereits zur Verfügung. 

Es war im Sommer 2018, als der Landtag das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) um die Individualverfassungsbeschwerde ergänzte, die Relegung trat zum Jahresbeginn in Kraft. Für die Durchsetzung der Bürgerrechte in NRW macht die nun beschlossene Verankerung in der Verfassung daher zunächst einmal keinen Unterschied.

Verfassungsbeschwerde schon seit 1. Januar zugänglich

Durch die einfachgesetzliche Einführung zum 1. Januar könnten Bürger bereits Verfassungsbeschwerde beim VerfGH in Münster erheben, erklärt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der gleichnamigen Düsseldorfer Kanzlei. "Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag."

Diese nämlich könnten zwar das einfache Gesetz ändern, eine Verfassungsänderung wie nun geschehen bedürfte aber einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag. Somit ist die Verfassungsbeschwerde in NRW voraussichtlich auf lange Zeit etabliert.

Wenngleich die Landesverfassungsbeschwerde in der öffentlichen Wahrnehmung eine geringe Rolle spielt, ist sie in den meisten Bundesländern bereits verankert. Die nordrhein-westfälische Verfassung sah dagegen bislang vor allem Wahlprüfungen oder die Rüge von Verletzungen der Rechte von Verfassungsorganen, Parteien oder Kommunen vor. Einzelnen Bürgern stand der VerfGH damit zumeist nicht offen.

Landesverfassungsbeschwerde kann sich auch auf Grundgesetz beziehen

Das hat sich durch die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde grundlegend geändert. Diese ermöglicht es den Bürgern, letztinstanzliche Entscheidungen eines Gerichtes anzugreifen oder sich gegen eine Entscheidung des Landtags oder einer Behörde, gegen die sonst kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, zu wenden. "Damit hat das Land eine Lücke geschlossen, die es bislang im Landesverfassungsrecht gab. Denn die Landesverfassung gewährt allen Bürgern eigene Rechte, die bislang nicht erstritten werden durften", so Hotstegs, der darin praktisch die Einführung eines "neuen Rechtsgebiets" sieht.

Zwar konnten Bürger auch bislang schon auf die 1951 eingeführte Bundesverfassungsbeschwerde zurückgreifen. Diese gibt ihnen aber nicht die Möglichkeit, spezifisch die Verletzung von Landesverfassungsrecht zu rügen. Das neue Instrument auf Landesebene bedeutet zudem auch eine echte Alternative zum Gang nach Karlsruhe, denn über Art. 4 Abs. 1* der Landesverfassung sind die Grundrechte des Grundgesetzes inkorporiert, sodass deren Verletzung auch direkt vor dem VerfGH gerügt werden kann. Die Bürger haben somit eine Wahlmöglichkeit. Es dürften nur nicht beide Gerichte parallel angerufen werden, sagt Hotstegs.

Sieben Verfassungsbeschwerden von Bürgern sind seit Einführung bereits beim VerfGH in Münster eingegangen, sagte eine Sprecherin des Gerichts am Donnerstag. Dabei gehe es etwa um Haftprüfungstermine und einen gescheiterten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Entscheidungen habe es in den Fällen noch nicht gegeben.

Mit Materialien von dpa

Korrektur am 15.04.: Ursprünglich hieß es hier fälschlich, die Grundrechte seien über Art. 2 der LV inkorporiert. Richtig ist Art. 4 Abs. 1.

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Zitiervorschlag

Bereits seit Januar möglich: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34869 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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