Druckversion
Montag, 5.10.2026, 14:25 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/neue-juristische-wochenschrift-njw-beck-verlag-marke-orange-markenrecht-verkehrsdurchsetzung-bgh-izb1620
Fenster schließen
Artikel drucken
46416

BGH zum Streit um Farbmarke: NJW muss um ihr Orange kämpfen

von Hasso Suliak

20.10.2021

NJW Titelseite

(c) beck-aktuell

Ist das Orange der NJW schützenswert oder kann die Farbmarke gelöscht werden? Nach einem Beschluss des BGH muss der Beck-Verlag jetzt beweisen, dass sich "ihr" Orange als Marke im juristischen Literaturfachbereich durchgesetzt hat.   

Anzeige

Jede Juristin und jeder Jurist kennt das typische Orange der vom Beck-Verlag herausgegebenen "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) – oder doch nicht? Verdient das NJW-Orange (Farbmarke: 30 2008 037 660), das seit 2009 als verkehrsdurchgesetzte Marke für juristische Fachzeitschriften in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wurde, wirklich immer noch besonderen markenrechtlichen Schutz? Diese Frage beschäftigte nun den Bundesgerichtshof (BGH). 

Nach einem von ihm am Mittwoch veröffentlichten Beschluss muss das Bundespatentgericht (BPatG) erneut über einen Löschungsantrag aus dem Jahr 2015 entscheiden (Beschl. v. 22.07.2021, Az. I ZB 16/20). Die Antragstellerin, dem Vernehmen nach eine Anwältin und Verlegerin, hatte bereits im Oktober 2015 die Löschung der Farbmarke beantragt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen Farbmarke lägen nicht vor. Nach § 8 Abs.3 des Markengesetzes (MarkenG) wäre der Löschungsantrag einer Farbmarke, der nach § 8 Abs. 2 Ziff.1 MarkenG die Unterscheidungskraft fehlt, dann erfolgreich, wenn sich die Marke in den "beteiligten Verkehrskreisen" nicht durchgesetzt hätte. 

Vor dem deutschen Patent- und Markenamt sowie vor dem BPatG (Beschl. v. 26.02, Az. 29 W (pat) 24/17) war die Antragstellerin noch mit ihrem Löschungsantrag bzw. der anschließenden Beschwerde abgeblitzt. Laut BPatG ist – wenn auch nicht zweifelsfrei - im Ergebnis davon auszugehen, "dass die Farbe 'Orange' sich infolge ihrer Benutzung für 'Juristische Fachzeitschriften' in den beteiligten juristischen Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt" habe. Mögliche verbleibende Zweifel daran gingen zu Lasten der Antragstellerin.

BPatG: "Kaum ein Jurist kennt die NJW mit ihrer typisch orangefarbenen Titelseite nicht"

Die Gesamtschau der vom Beck-Verlag im Anmeldeverfahren vorgelegten Unterlagen und ihre Angaben sowie teils gerichtsbekannte oder von Amts wegen ermittelte Umstände legen jedenfalls laut BPatG auch ohne ein demoskopisches Gutachten eine Durchsetzung der als Marke eingetragenen Farbe "Orange" für die Waren "Juristische Fachzeitschriften" in den maßgeblichen Verkehrskreisen nahe. Die jahrzehntelange, ununterbrochene und auch in der Werbung präsente Benutzung der Marke für die NJW im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern sei gerichtsbekannt.  

Der Beck-Verlag habe, so das BPatG, auch glaubhaft vorgebracht, dass das Titelblatt der NJW spätestens seit dem Jahr 1976 konstant in dem als Marke geschützten Farbton gehalten sei und dass die Zeitschrift zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Auflagenhöhe von etwa 43.000 erreicht habe. Dies wiederum bedeute einen hohen Marktanteil der Markeninhaberin im Bereich der juristischen Fachzeitschriften.

Solche würden außerdem nicht von jedem Leser selbst erworben, sondern lägen auch regelmäßig in Kanzleien, Behörden, Gerichten und Universitäten in  
deren Bibliotheken oder Lesesälen für alle Interessierten aus oder würden dort in  
den Umlauf gegeben, so das BPatG. Daraus lasse sich schließen, dass der Kreis der Leser die Auflagenhöhe deutlich übersteige. Es dürfte, so das BPatG, "kaum einen Juristen in Deutschland geben, der die NJW mit ihrer typischen orangefarbenen Titelseite nicht kennt". 

BGH ändert Rechtsprechung

Allerdings, so das BPatG weiter, stehe nicht ganz zweifelsfrei fest, dass die Tatsachen und Indizien, die eine hohe Bekanntheit der NJW belegten, ausreichend seien, um den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen für die Farbmarke als erbracht anzusehen. Das könne aber dahinstehen, denn diese restlichen Zweifel gingen im konkreten Fall zu Lasten der Antragstellerin. 
 
Der BGH widersprach nun in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Rechtsauffassung des BPatG und sieht die Beweislast stattdessen beim Beck-Verlag als Markeninhaberin. Dieser müsse nun ergänzend vortragen und gegebenenfalls weitere Beweise, insbesondere ein demoskopisches Gutachten, vorlegen oder die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens beantragen, um die Verkehrsdurchsetzung des NJW-Orange zu beweisen.

Beck-Verlagssprecher Mathias Bruchmann zeigte sich gegenüber LTO im Hinblick auf die erneute Verhandlung vor dem BPatG optimistisch: "Wir gehen weiterhin davon aus, die Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Jede Juristin und jeder Jurist kennt die orange NJW."  
 

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zum Streit um Farbmarke: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46416 (abgerufen am: 05.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Markenrecht
    • Rechtswissenschaft
Das Löwengebäude am Universitätsplatz in Halle 02.10.2026
Rechtsstaat

"Freiheitsfeindliche Bestrebungen" in Deutschland:

230 Zivil­recht­s­pro­fes­soren sorgen sich um den Rechts­staat

Angesichts jüngster politischer Entwicklungen warnen Zivilrechtswissenschaftler eindringlich vor einer Erosion des Rechtsstaats und seiner Institutionen. Entstanden ist die Initiative bei der Zivilrechtslehrervereinigung in Halle.

Artikel lesen
Smartphone mit Podcast-Logo, Notizblock mit Themen, Foto eines Mannes, Tastatur und Stiftsymbol auf blauem Hintergrund. 28.09.2026
Anwaltsberuf

Jura-Karriere-Podcast:

Geis­tiges Eigentum zwi­schen Fuß­ball und Wel­tra­um­recht

Wie abwechslungsreich der Alltag eines IP-Anwalts sein kann, erzählt Adrian Zarm in der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht. Außerdem erzählt er, welche Rolle Tom Cruise bei seiner Berufswahl gespielt hat.

Artikel lesen
Blick auf einen Obi-Markt mit dem Biber 17.09.2026
Markenrecht

BGH entscheidet Farbmarkenstreit der Baumärkte:

Nicht nur Obi darf orange sein

Eine Farbe gehört niemandem – es sei denn, genug Kunden verbinden sie mit einem Unternehmen. Über sein Orange streitet Obi sich seit Jahren mit Hornbach und Globus. Der BGH hat die Löschung der Farbmarke bestätigt, schreibt Norman Dauskardt.

Artikel lesen
Zwei Flaschen vom "Likör ohne Ei" 16.09.2026
Unlauterer Wettbewerb

OLG Schleswig zu veganer Spirituose:

Likör ohne Ei darf "Likör ohne Ei" heißen

Im Verfahren um den veganen "Likör ohne Ei" hat der Hersteller beim wichtigsten Streitpunkt obsiegt: Der Name darf bleiben. Doch für Werbung muss jede Nennung des Wortes "Eierlikör" künftig unterbleiben, hat das OLG Schleswig entschieden.

Artikel lesen
Rechtsradikale IKEA-Parodie der Partei Vlaams Belang 08.09.2026
Markenrecht

Migrationspolitik im IKEA-Look:

EuGH zieht Grenzen bei rechts­ra­di­kaler IKEA-Parodie

Vlaams Belang verpackte ein Migrationsprogramm als “IKEA-Plan” mit IKEA-Anleitungsoptik. Die Partei berief sich auf Meinungsfreiheit. Doch der EuGH macht deutlich, dass auch Unternehmensrechte zählen. Die Parodie steht damit vor dem Aus.

Artikel lesen
Werbeschild aus Metall im Retro-Design mit einem bekannten Motiv der Tankstellenkette Esso. Darunter steht der berühmte englische Werbeslogan „PUT A TIGER IN YOUR TANK!“. Oben rechts ist der Text „PERFORMANCE MOTORING“ aufgedruckt. Auf der rechten Seite i 04.08.2026
Künstliche Intelligenz

Von KI erstellte Werbung:

Mit einem Klick in den Rechts­ver­stoß

Generative künstliche Intelligenz wird auch immer mehr zur Erstellung von Werbung und Marketingkampagnen verwendet. Dies führt bei unbedachter Bedienung durch die Funktionsweise der Modelle oft zu Rechtsverstößen, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Rheda-Wiedenbrück
Ab­tei­lungs­lei­tung Recht und Ge­mein­de­ver­fas­sung (m/w/d)

Rheda-Wiedenbrück, Rhe­da-Wie­den­brück

Logo von Hengeler Mueller
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für die man­dats- und tool­be­zo­ge­ne...

Hengeler Mueller, Ber­lin

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Un­ter­neh­mens- und Kon­zern­steu­er­recht

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb)
JU­RIS­TI­SCHE*R RE­FE­RENT*IN

Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), Pots­dam und 1 wei­te­re

Logo von Stadtwerke Lünen
AB­TEI­LUNGS­LEI­TUNG RECHT / VER­SI­CHE­RUNG / COM­P­LI­AN­CE (M/W/D) VOLL­JU­RIST:IN...

Stadtwerke Lünen, Lü­nen

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Steu­er­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Steu­er­fach­wirt / Steu­er­fach­an­ge­s­tell­te (w/m/d) Fa­mi­ly...

Flick Gocke Schaumburg, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Im Fokus der Ermittlungsbehörden – Strafrechtliche Risiken in der Beratung - (2,5 Std. FAO)

05.10.2026

Vertragsgestaltung – Die Absicherung von Geldforderungen

05.10.2026

Tax Compliance Officer

05.10.2026

Update 2026 Arbeitsförderungsrecht: ALG-Anspruchsentstehung, Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, Ruhen w

05.10.2026

Maßgeschneiderte Vergütungsvereinbarungen im arbeitsrechtlichen Mandat 2026

05.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH