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NetzDG gegen Hetze im Netz?: Eine Frage der Kultur

von Pia Lorenz

05.04.2017

Hate Speech

cirquedesprit - fotolia.com

Kann das NetzDG Hetze im Netz verhindern? Kritiker sehen darin einen Wegbereiter von Zensur, Böhmermann-Anwalt Schertz hingegen einen guten Anfang. Er hält auch Klarnamen im Netz für nötig.

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Für den am Mittwoch von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetz kassiert Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) viel Kritik. Bei einer Podiumsdiskussion beim 22. Richtertag gab es am Mittwoch jedoch auch Unterstützung von prominenter Seite. Der Medienrechtler Prof. Dr. Christian Schertz, einem breiten Publikum bekannt als Vertreter von Prominenten wie Jan Böhmermann oder Günther Jauch, begrüßte mehrere Punkte des Gesetzentwurfs ausdrücklich.

Bei einigen davon konnte er sich allgemeiner Zustimmung sicher sein – so insbesondere bei der Einführung eines obligatorischen inländischen Zustellungsbevollmächtigten sowie der Beschwerdemöglichkeit gegenüber sozialen Netzwerken. Bei anderen Regelungen, insbesondere bei dem erst vergangene Woche nachgeschobenen Auskunftsanspruch über Bestandsdaten, gingen die Auffassungen der Fachleute indes weit auseinander. Schertz, der für seine strikte Vorgehensweise zum Schutz seiner Mandanten bekannt ist, begrüßte die Neuerung, nach der Private künftig die Daten von Personen heraus verlangen können sollen, die sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt haben.

Regiert der Hass das Netz?

Dr. Konstantin von Notz (Grüne) stellte dagegen die Theorie "von Veschwörungstheoretikern" in den Raum, dass der Gesetzentwurf von Seiten Brüssels gestoppt werden müsse, weil kurz vor Ende der Legislaturperiode noch so viel verfassungswidrige Inhalte nachgeschoben würden. "Wenn man nicht will, dass etwas kommt,  dann bringt man es fünf Wochen vor Ende der Legislaturperiode auf den Tisch".

Weitgehende Einigkeit bestand unter den geladenen Rechtsexperten darüber, dass soziale Netzwerke, die Hate Speech dulden, viel zu lange nicht in die Pflicht genommen worden seien. Dem setzte nur Oliver Süme vom Internetverband eco den Hinweis entgegen, dass Beleidigungen und andere typischerweise im Netz begangenen Straftaten auch de lege lata schon strafbar und zu löschen seien, wohingegen das NetzDG Anreize schaffen würde, bereits in jedem Zweifelsfall lieber zu löschen als grenzwertige Kommentare stehen zu lassen. Dafür sprächen jedenfalls die nach Auffassung von Süme exorbitante Bußgeldhöhe in Verbindung mit den kurzen Reaktionsfristen für die Netzwerke.

Netzkultur oder Kapitulation vor der normativen Kraft des Faktischen?

Eine Frage der Kultur? Süme wies darauf hin, dass das Internet nicht vom Hass regiert werde, sondern primär ein Ort der Meinungs- und Informationsfreiheit sei. Für Konstantin von Notz verfängt der Vergleich von Blogs mit analogen Klowänden ebenso wenig wie der von Facebook mit dem Springerverlag. Der rechtspolitische Sprecher der Grünen wies auch auf die politische, gesellschaftliche und nicht zuletzt wirtschaftliche Bedeutung von Facebook- und Twitter-Accounts hin. Medienanwalt Schertz sieht in dieser Denke eine Kapitulation vor der normativen Kraft des Faktischen.

Schertz' Forderungen, über das NetzDG hinaus im Netz grundsätzlich zur Nutzung von Klarnamen oder mindestens zur Identifizierbarmachung zu verpflichten, setzte von Notz entgegen, "wir alle" hätten uns dorthin bewegt, wo wir heute stehen. Nicht die Anonymität sei das eigentliche Problem bei der Verfolgung von Hate Speech, sondern die mangelnde Ausstattung von Polizei und die Staatsanwaltschaften. Diese müsse man besser ausbilden und ausstatten, damit sie Straftaten im Netz - auch international - verfolgen könnten. Zudem sei eine Klarnamenpflicht, da man sich auch über Netzwerke in anderen Staaten anmelden könne, "maximal unpraktikabel".

Gegen eine Klarnamenpflicht sprach sich auch Sümer aus. Es gebe keinen Grund, alle Nutzer, die legitim ihre Meinung äußern wollten, zu zwingen, ihren Namen dazu preiszugeben. Nötigenfalls seien ihre Daten durch die Staatsanwaltschaften recht einfach zu erlangen, strafbare Fälle also nach geltendem Recht lösbar. Das Gesetz kranke aber an einem viel grundsätzlicheren Problem: Ein Zustellungsbevollmächtigter der sozialen Netzwerke müsse, so Süme, mindestens auf europäischer Ebene installiert werden.

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Pia Lorenz, NetzDG gegen Hetze im Netz?: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22586 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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