Druckversion
Friday, 24.06.2022, 03:44 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lsg-nrw-l5kr1-20ber-nicht-zugelassenes-medikament-2-millionen-euro-keine-leistung-krankenkasse/
Fenster schließen
Artikel drucken
40825

LSG NRW zu nicht zugelassenem Medikament: Zwei Mil­lionen teure Spritze ist keine Kran­ken­kas­sen­leis­tung

13.03.2020

Medikamente und Geld

Sven Bähren - stock.adobe.com

Ein sieben Monate altes Kind leidet an einer seltenen Erkrankung, die häufig zum Tod führt. Soweit andere Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, muss die Krankenkasse aber kein teures und nicht zugelassenes Medikament zahlen.

Anzeige

Eine Versorgung mit dem in der EU nicht zugelassenen Medikament "Zolgensma" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung scheidet aus, soweit andere Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden, wie am Freitag bekannt wurde (Beschl. v. 27.02.2020, Az. L 5 KR 1/20 B ER).

In dem vom LSG entschiedenen Fall geht es um ein sieben Monate junges Mädchen, das an spinaler Muskelatrophie (SMA) Typ 1 leidet. Die Prognose der seltenen neuromuskuläre Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten versterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre.

Das Kind wird aktuell mit einem in der EU zugelassenem Medikament behandelt. Die Therapiekosten dafür liegen bei etwa 500.000 Euro pro Jahr. Den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem in der EU nicht zugelassenen Medikament "Zolgensma", bei dem eine einmalige Injektion rund zwei Millionen Euro kostet, lehnte die Krankenkasse ab.

Ärzte halten neues Medikament für nicht notwendig

Die Ablehnung sei auch nicht zu beanstanden, so das LSG nun. Zwar leide das Kind unzweifelhaft an einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Die weiteren Voraussetzungen für die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel seien jedoch derzeit nicht erfüllt.

Das Gericht entschied, dass mit der aktuellen Therapie eine zugelassene Behandlungsmethode zur Verfügung stehe. Da diese noch nicht abgeschlossen sei bzw. der Erfolg erst sechs bis zwölf Monate nach Beginn der Therapie beurteilt werden könne, hätten sich sowohl die Ärzte des behandelnden als auch die des im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierten Universitätsklinikums dafür ausgesprochen, den Behandlungsverlauf abzuwarten, so das LSG in einer MItteilung.

Demgegenüber hätten die Ärzte die Behandlung mit "Zolgensma" bisher nicht für notwendig erachtet. Laut Gericht lässt sich aus den Aussagen der Ärzte nicht herleiten, dass durch das Medikament eine Heilung oder der Stillstand der Krankheit erreicht werden kann. Zudem gebe es keine ausreichende Sicherheit, dass die unzureichend bekannten Nebenwirkungen des Medikaments die gesundheitliche Situation des Kindes nicht ihrerseits unter Umständen erheblich beeinträchtigen könnten.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LSG NRW zu nicht zugelassenem Medikament: Zwei Millionen teure Spritze ist keine Krankenkassenleistung . In: Legal Tribune Online, 13.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40825/ (abgerufen am: 24.06.2022 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Österreich - Corona-Impfpf­licht wird abge­schafft
  • LSG Baden-Württemberg - Eine Neben­wir­kung ist kein Impf­schaden
  • OVG Saarland - Gast­stätten-Lock­down zeit­weise unwirksam
  • OLG Celle - Vor­lage gefälschten Impf­passes schon nach alter Rechts­lage strafbar
  • Schlussanträge des Generalanwalts - Cannabis-Patient darf nicht nach Russ­land abge­schoben werden
  • Rechtsgebiete
    • Sozialrecht
  • Themen
    • Gesundheit
    • Krankenkassen
    • Medizin
  • Gerichte
    • Landessozialgericht NRW
TopJOBS
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/x)

Freshfields Bruckhaus Deringer , Ber­lin

Sach­be­ar­bei­te­rin/Sach­be­ar­bei­ter (m/w/d) Ver­trags­be­ar­bei­tung

Bundeswehr , Ko­b­lenz

Ukrai­ne Ju­nior La­wy­er Pro­gram

Jones Day , Düs­sel­dorf und 2 wei­te­re

Sach­be­ar­bei­te­rin/Sach­be­ar­bei­ter (m/w/d) IT-Un­ter­stüt­zung

Bundeswehr , Bonn

Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) , Mann­heim

Werk­stu­dent (m/w/d) Me­dia Sa­les

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Sach­be­ar­bei­te­rin/Sach­be­ar­bei­ter (m/w/d) Ent­schä­d­i­gungs­recht

Bundeswehr , Düs­sel­dorf

Lei­ter Di­gi­ta­les Pro­dukt­ma­na­ge­ment WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Fach­re­fe­rats­lei­ter*in (w/m/d)

Hagen Law School in der iuria GmbH , Ha­gen

Sta­ti­ons­re­fe­ren­da­re (m/w/x)

Freshfields Bruckhaus Deringer , Ber­lin

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht im Fernstudium/online

25.06.2022

TAXELLENCE – Karriere im Steuerrecht

13.07.2022, München

TAXELLENCE – Karriere im Steuerrecht

13.07.2022, München

Montagmorgenkaffee: Als Expertin sichtbar zu sein, heißt diskutierbar zu sein

27.06.2022

Business Breakfast Arbeitsrecht

29.06.2022, Stuttgart

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH