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LSG Celle zur gesetzlichen Unfallversicherung: Ter­ror­an­schlag auf Geschäfts­reise ist kein Arbeit­s­un­fall

08.06.2020

Blumen und Kerzen zur Bekundung der Anteilnahme nach einem Terroranschlag

(c) kristina rütten/stock.adobe.com

Geschäftsreise und ein Glas Wein am Abend in einem hübschen Altstadtlokal – doch dann kommt es zu einem Terroranschlag. Warum dabei zugezogene Verletzungen kein Arbeitsunfall sind, erklärt das LSG Celle.

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Ein Geschäftsreisender ist während eines Restaurantbesuches nicht gesetzlich unfallversichert. Auch dann nicht, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlages wird. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle (Urt. v. 13.5.2020, Az. L 3 U 124/17).

Ein 62-Jähriger war von seinem Arbeitgeber im Juli 2016 auf eine Fortbildung ins fränkische Ansbach geschickt worden. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag. 15 Menschen wurden verletzt, darunter der Hildesheimer auf Dienstreise. Er erlitt zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen.

Als er dies dann später als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte, lehnte die Berufsgenossenschaft dies ab. Essen und Trinken seien private Tätigkeiten, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Der 62-Jährige war jedoch der Überzeugung, dass er doch nur aus dienstlichen Gründen in dem Lokal und am Ort des Anschlags gewesen sei, und zog vor Gericht.

Terroranschläge sind in Deutschland allgemeines Lebensrisiko

Das LSG bestätigte nun jedoch die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Auf Dienstreisen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz. Sobald der Arbeitnehmer sich persönlichen Belangen widme, die von den betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden, entfalle der Schutz. Ein Restaurantbesuch sei ein solcher persönlicher Belang und es entstehe nicht allein dadurch ein betrieblicher Bezug, dass ein Restaurant an einem Ort besucht werde, der Ziel einer Dienstreise sei.

Außerdem sei der Terroranschlag keine Gefahrenquelle, die auf Ansbach begrenzt sei und dem 62-Jührigen nicht auch an seinem Wohn- und Arbeitsort hätte treffen können. Die Gefahr eines Terroranschlages sei ein allgemeines Lebensrisiko, das überall in Deutschland bestehe, führte das Gericht aus. Ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung habe daher für den Mann während des Terroranschlages nicht bestanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

ast/LTO-Redaktion

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LSG Celle zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41829 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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