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LG Leipzig: Anklage gegen kino.to Betreiber

23.10.2011

In dem Verfahren gegen die Betreiber des Streaming-Portals kino.to hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden eine erste Anklage vor dem LG Leipzig erhoben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit den anderen Betreibern der Webseite eine kriminelle Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen gebildet zu haben. Insgesamt geht es um mehr als eine Million Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz.

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Nachdem die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) im April 2011 Strafantrag gestellt hatte, eröffnet die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nach intensiven Ermittlungen nun eine Reihe von Verfahren gegen die Betreiber des Streaming-Portals kino.to. In einem ersten Verfahren wird dem Beschuldigten die Mittäterschaft am dem illegalen Filehoster-Portal-System vorgeworfen.

Die Anklage ist Folge einer internationalen Durchsuchungsaktion gegen kino.to unter der Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) am 8. Juni dieses Jahres. In deren Verlauf beschlagnahmten die Beamten die Domain von kino.to sowie die Server mehrerer Streamhoster und verhafteten 13 Personen. Sechs dieser Tatverdächtigen sitzen bis heute in Haft.

Staatsanwaltschaft: "Parasitäres Geschäftsmodell"

Die GVU und die Generalstaatsanwaltschaft sprechen von einem "parasitären Geschäftsmodell". Das Internetportal kino.to war die größte deutschsprachige Seite ihrer Art, dort wurden Spielfilme und Serien illegal verbreitet. Täglich nutzen über vier Millionen Surfer das Angebot, die Gewinne der Beschuldigten sollen im siebenstelligen Euro-Bereich gelegen haben. Der Schaden für die Filmwirtschaft dürfte deutlich höher liegen. Das System "kino.to" bestand aus der bekannten Portalseite und mehreren Streamhostern, die zum Teil von den Portalseitenverantwortlichen selbst betrieben wurden. Auf den Streamhostern lagen laut GVU illegale Kopien von zuletzt mehr als 30.000 Einzeltiteln aktueller Kinofilme, älterer Produktionen sowie TV-Serien.

Für Film- und Serien-Nachschub auf den Streamhostern hatten die Portalseitenbetreiber nach GVU-Erkenntnissen so genannte Uploader engagiert und für die bestellten Raubkopien auch bezahlt. Sowohl auf der Portalseite als auch auf den Eingangsseiten der Streamhoster waren Werbebanner geschaltet. Die Einnahmen aus diesen Werbemitteln und weiteren Provisionen stellten nach GVU-Erkenntnissen das eigentliche Ziel der kino.to-Verantwortlichen dar.

asc/LTO-Redaktion

 

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LG Leipzig: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4631 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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