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13006

LG Köln zum Persönlichkeitsrecht: Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen taz und ZDF

27.08.2014

Die Frau des ehemaligen Rennfahrers Michael Schumacher ist mit einer Klage gegen die Zeitung taz und das ZDF gescheitert. Corinna Schumacher wollte den beiden Medien die Veröffentlichung von Fotos untersagen lassen, die sie auf dem Weg zu ihrem verunglückten Mann in der Klinik von Grenoble zeigen. Das LG Köln lehnte dies am Mittwoch ab.

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Die Richter des Landgerichts (LG) Köln argumentierten, der Besuch der Klinik an sich sei zwar noch kein Ereignis der Zeitgeschichte mit einem überragenden Berichterstattungsinteresse. Der - auch nach Corinna Schumachers Appell, sie in Ruhe zu lassen - nicht nachlassende Medienrummel rund um den Besuch sei jedoch durchaus ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Die Tageszeitung taz und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) hätten das Verhalten der Medien in ihren Berichten kritisch hinterfragt und mit den Fotos der belagerten Corinna Schumacher die Situation vor dem Krankenhaus verdeutlicht. "Die Berichterstattung dient damit nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und der Unterhaltung der Leser", schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. "Sie leistet vielmehr einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, indem der Leser in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob er diese Berichterstattung wünscht."

Mehrere Gerichte - darunter auch das LG Köln selbst und das LG München - hatten anderen Medien die Veröffentlichung der Fotos zuvor untersagt. Die Begründung lautete, der eher unterhaltende Charakter dieser Berichte rechtfertige nicht den Eingriff in Corinna Schumachers Privatsphäre. Im Fall von taz und ZDF sei die Berichterstattung jedoch "anders zu beurteilen" als bei "rein unterhaltenden Beiträgen", urteilten die Richter (Urt. v. 27.08.2014, Az. 28 O 167/14 und 28 O 168/14).   

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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LG Köln zum Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13006 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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