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LG Koblenz zur Tiergefahr: Pfer­de­hal­terin haftet für Unfall der Schwan­ger­schafts­ver­t­re­tung

13.06.2022

Ein buckelndes Pferd (Symbolbild)

Eine Stute buckelte plötzlich und warf die Reiterin ab. Sie brach sich den Arm. Dafür muss nun die Halterin aufkommen. Foto: Sven Cramer - stock.adobe.com

Eine Reiterin sprang als Schwangerschaftsvertretung für die Halterin eines Pferdes ein und verunfallte mit dem Tier. Dafür muss die Halterin zahlen, hat das LG Koblenz entschieden, die Reiterin sei nicht eigenverantwortlich unterwegs gewesen.

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Die Halterin eines Pferdes haftet für den Schaden, den ihre Stute bei einer anderen Reiterin verursacht hat. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die verunfallte Reiterin eigenverantwortlich unterwegs war. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden (Urt. v. 25.05.2022, Az. 3 O 134/19).

Die Halterin einer dreijährigen Stute hatte eine andere Reiterin gebeten, ihr Pferd gelegentlich zu reiten. Die Halterin war nämlich schwanger und konnte das nicht mehr selbst erledigen. Die Reiterin sagte zu. Bei einem Ausritt hatte das Pferd dann aber plötzlich Ärger gemacht und sie abgeworfen. Dabei brach sich die Reiterin den Arm, die Behandlungskosten betrugen rund 5.000 Euro. Diesen Betrag verlangte die Krankenversicherung der gestürzten Reiterin dann von der Halterin des Pferdes zurück.

Diese verweigerte die Zahlung allerdings mit dem Argument, sie habe gar nicht der Reiterin, sondern deren Tochter das Pferd während der Schwangerschaft anvertraut. Die Reiterin habe sich also eigenverantwortlich gefährdet. Außerdem habe sie den Reitunfall selbst verschuldet, entsprechend müsse sie als Halterin auch keinen Schadensersatz leisten.

Das sah das OLG Koblenz nun aber anders. Die Halterin müsse für die Behandlungskosten der Reiterin sehr wohl aufkommen. Die Richterin war nach einer Vernehmung der Reiterin und deren Tochter davon überzeugt, dass der Halterin bekannt war, dass nicht nur die Tochter, sondern sich auch die Mutter und gestürzte Reiterin um das Tier kümmern werde. Als Tierhalterin hafte die beklagte Frau deshalb nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Schäden, die ihr Pferd verursacht hat.

Dabei sah es die Richterin auch als erwiesen an, dass die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt hatte, bevor die Reiterin deshalb herunterfiel. Selbst verschuldet sei der Unfall damit auch nicht gewesen, es habe sich vielmehr eine typische Tiergefahr verwirklicht. Eine solche sei nur dann nicht anzunehmen, wenn das Pferd dem Willen des Reiters oder der Reiterin gefolgt ist und es trotzdem zu einem Sturz kommt - was hier aber nicht der Fall gewesen sei.

pdi/LTO-Redaktion

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LG Koblenz zur Tiergefahr: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48730 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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